Familienmitglieder als Mitarbeiter:innen
Worauf ist zu achten, wenn Familienmitglieder im Betrieb mitarbeiten?
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Familienbetriebe funktionieren oft deshalb gut, weil Familienmitglieder zur Abdeckung kurzfristiger Spitzen mit anpacken. Ob es sich um ein Dienstverhältnis oder um familienhafte Mithilfe handelt ist immer eine Einzelfallentscheidung. Die folgende Ausführung soll eine Orientierungshilfe darstellen.
Eheleute bzw. Partner:innen
Bei Ehepartner:innen, eingetragenen Partner:innen sowie Lebensgefährt:innen wird davon ausgegangen, dass sie im Rahmen der sogenannten familiären/ehelichen Beistandspflicht unentgeltlich tätig sind. Eine finanzielle Abgeltung stellt bei Eheleuten kein Entgelt dar, sondern basiert auf einem familienrechtlichen Anspruch im Sinne des § 98 ABGB. Von einem Dienstverhältnis kann nur dann ausgegangen werden, wenn eine Vereinbarung mit Entgeltanspruch vorliegt (belegt durch Dienstvertrag, Lohnkonto, Zeitaufzeichnungen etc.). Denken Sie bei Abschluss eines Dienstverhältnisses daran, dass das jeweilige Familienmitglied in die Lohn- bzw. Gehaltstabelle des Kollektivvertrages für Arbeiter:innen oder Angestellte einzustufen ist und zumindest Anspruch auf den Mindestlohn bzw. das Mindestgehalt hat.
Was die tatsächliche Höhe der Entlohnung in einem Dienstverhältnis betrifft, ist hinsichtlich einer möglichen Prüfung durch das Finanzamt bzw. die Österreichische Gesundheitskasse zu beachten, dass diese weder am kollektivvertraglichen Mindestbetrag liegen noch zu hoch sein sollte. Während bei Ersterem Prüfer von verdeckten Unterhaltszahlungen ausgehen könnten, wird Zweiteres gerne als Steuersparmodell interpretiert. Es gilt das Prinzip der Fremdüblichkeit: Wäre die Vereinbarung in dieser Form auch mit Fremden abgeschlossen worden? In diesem Sinne ist es ratsam, ein im Betrieb übliches und angemessenes Entgelt zu bezahlen.
Andere Familienmitglieder
Auch bei Kindern sowie Adoptiv- und Stiefkindern wird davon ausgegangen, dass es sich um familienhaftes Mithelfen handelt, sofern nichts anderes vereinbart wurde und eine Vollversicherung aufgrund von einer Erwerbstätigkeit besteht oder eine schulische Ausbildung, Berufsbildung oder ein Studium absolviert wird.
Für Pflege-, Enkel- oder Schwiegerkinder gilt diese Vermutung nicht und es wird von einem Dienstverhältnis ausgegangen.
Auch bei Eltern, Großeltern und Geschwistern – vorausgesetzt, dass diese bereits eine Pension oder Vergleichbares erhalten, sich in Ausbildung befinden oder selbst einer voll versicherten Tätigkeit nachgehen – wird von keinem Dienstverhältnis ausgegangen.
Generell gilt: Je entfernter das Verwandtschaftsverhältnis, desto eher wird ein Dienstverhältnis angenommen (z.B. Schwiegerkinder, Schwager/Schwägerinnen, Nichten/Neffen etc.), eventuell ist ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis eine Option für Mitarbeit der Verwandtschaft. Wenn jedoch Unentgeltlichkeit vereinbart wurde, wird bei einer kurzfristigen Tätigkeit nicht von einem Dienstverhältnis auszugehen sein (z.B. Aushilfe im Krankheits- oder Unglücksfall).
Freie oder verbilligte Mahlzeiten, Aufwandsentschädigungen, geringfügige Zuwendungen und geringfügige Trinkgelder (bis zu rund 32 Euro) stellen kein Entgelt dar.
Die Regelung gilt nur für die Mitarbeit in Familienbetrieben, die von einer Einzelperson als Inhaber:in geführt oder als Personengesellschaften (wie OG, KG oder GesBR), aber nicht in Form von Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH) betrieben werden. Ist das mitarbeitende Familienmitglied jedoch selbst Gesellschafter:in, so liegt eine Versicherungspflicht lt. GSVG/BSVG vor.
Tipp
Halten Sie die kurzfristige und unentgeltliche Aushilfe eines Familienmitglieds zu Dokumentationszwecken schriftlich durch eine Vereinbarung fest. Eine solche Vereinbarung kann für ein gesamtes Kalenderjahr abgeschlossen werden und muss nicht für jedes Mal Aushelfen extra ausgefüllt werden. (Haben Sie eine solche Vereinbarung nicht, bedeutet das nicht automatisch, dass ein Dienstverhältnis vorliegt.) Eine Mustervereinbarung finden Sie unten im Download-Bereich.
Weiterführende Infos
Stand: Juni 2023