Evaluierung psychischer Belastungen am Arbeitsplatz
Welche Pflichten in Bezug auf psychische Belastungen am Arbeitsplatz haben Arbeitgeber:innen? Wie schafft man ein psychisch sicheres Umfeld und erfüllt somit die Fürsorgepflicht?
Lesezeit:
Allgemeines
Betriebe sind seit 2013 verpflichtet, neben den physischen auch die psychischen Arbeitsbedingungen in der Arbeitsplatzevaluierung miteinzubeziehen.
Warum das Sinn macht: Psychische Überbelastung ist eine häufige Ursache für arbeitsbedingte Beschwerden und Erkrankungen. Dadurch entstehen sowohl menschliches Leid als auch enorme Kosten für Betriebe und Volkswirtschaft.
Die drei gängigsten psychischen Belastungsfaktoren in Österreich gem. Statistik Austria (2022):
- Starker Zeitdruck oder Arbeitsüberlastung (38,3 %)
- Umgang mit schwierigem Klientel (Männer 29,9 %, Frauen 39,6 %)
- Emotional belastende Interaktionsarbeit innerhalb des Untenehmens (Kommunikation/Zusammenarbeit) (12,6 %)
In einem neutralen Evaluierungsverfahren werden Belastungsfaktoren im Unternehmen erhoben. Es geht nicht um die subjektive Befindlichkeit der einzelnen Arbeitnehmer:innen, sondern um die Schaffung einer gesunderhaltende Arbeitsumgebung für alle.
Was ist nun die Fürsorgepflicht lt. Arbeitsinspektorat?
Arbeitgebende sind verpflichtet, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Bezug auf alle Aspekte, welche die Erwerbsarbeit betreffen, zu sorgen.
Eine genauere Definition findet sich im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz:
§ 2 Abs. 7 ASchG: „Unter Gefahren im Sinne dieses Bundesgesetzes sind arbeitsbedingte physische und psychische Belastungen zu verstehen, die zu Fehlbeanspruchungen führen."
§ 2 Abs. 7a ASchG: „Unter Gesundheit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist physische und psychische Gesundheit zu verstehen."
Gefahren können somit durch physische, durch psychische (psychosoziale, kognitive oder psychoemotionale) Belastungen und durch deren Wechselwirkung entstehen.
Arbeitsplatzevaluierung gem. §§ 4, 5 und 7 ASchG
Der Evaluierungsprozess gliedert sich in vier Hauptphasen:
- Planung
- Ermittlung/Beurteilung
- Dokumentation und
- Maßnahmenentwicklung, -umsetzung und Wirksamkeitskontrolle sowie der Überprüfung und erforderlichenfalls Anpassung. Dabei ist eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen anzustreben (§ 4 Abs. 4 ASchG).
Sinn und Zweck der Arbeitsplatzevaluierung psychischer Belastung ist es, durch psychische Belastung entstehende Gefahren im Betrieb systematisch zu ermitteln, zu beurteilen und zu verhüten. Wurden psychisch gefährliche Arbeitsverhältnisse erkannt, sind diese mit geeigneten Maßnahmen an der Quelle zu bekämpfen (vgl. § 7 Satz 3 ASchG). Bei der Arbeitsplatzevaluierung stehen objektivierbare Arbeitsverhältnisse im Fokus, welche auf Arbeitnehmende einwirken. Diese Arbeitsverhältnisse sollen so gestaltet werden, dass arbeitsbedingte psychische Belastungsfaktoren, welche zu „Fehlbeanspruchungen“ führen, vermindert werden können.
Quelle: Arbeitsinspektorat Stand Jänner 2024
Je nach Mitarbeiter:innenanzahl gibt es unterschiedliche Evaluierungsmöglichkeiten, wie zB. strukturierte Gespräche in Kleingruppen oder die Evaluierung mit Fragebogen.