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Erbrecht neu ab 2017: Was bringt die Novelle für Unternehmen?

Wer ein Unternehmen zu vererben hat, sollte die Übergabe schon zu Lebzeiten regeln. Wird ein Unternehmen ab 2017 vererbt, gilt dafür das neue Erbrecht.

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Das österreichische Erbrecht stammt Großteils aus 1811, durch die Neuerung 2017 kommt es zu zahlreichen Änderungen. Der Fokus dieser kurzen Darstellung liegt auf dem Fall, dass ein Unternehmen vererbt wird.

 

Erleichterungen durch Pflichtteilsstundung

Durch die sogenannte Pflichtteilsstundung sollen Betriebsübergaben bei Familienunternehmen erleichtert werden. Beispiel: Ein Verstorbener hat 3 Kinder, ein Kind wird testamentarisch zum Erben des Unternehmens ernannt. Bisher gab es keine Möglichkeit für den Erben, den Pflichtteil, den sie/er an die Pflichtteilsberechtigten auszahlen muss, zu stunden. Auf Anordnung des Verstorbenen (z.B. im Testament) oder auf Verlangen des belasteten Erben kann nun durch das Gericht der Pflichtteil für die Dauer von fünf Jahren gestundet werden. In besonderen Fällen kann der Zeitraum durch das Gericht auf maximal zehn Jahre verlängert werden. Allerdings beträgt die jährliche Verzinsung dafür vier Prozent.

Wer ist pflichtteilsberechtigt?

Gibt es ein Testament und werden bestimmte nahe Angehörige des Verstorbenen darin nicht bedacht, so sieht das Gesetz vor, dass diese den Pflichtteil bekommen. Pflichtteilsberechtigte sind die Nachkommen und die Ehegattin/der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner. Als Pflichtteil steht ihnen – wie schon bisher – die Hälfte der gesetzlichen Erbquote zu. Die Pflichtteilsberechtigung der Eltern und weiterer Vorfahren gibt es nicht mehr.

Hintergrund zur Bewertung: zur Berechnung der Erb- und Pflichtteilsansprüche wird bei einem Unternehmen der Verkehrswert (einschließlich Firmenwert) herangezogen. Kommt es zu keiner Einigung, muss im Streitfall ein Sachverständiger den Verkehrswert ermitteln.

Weiterführende Informationen

Einen allgemeinen Überblick über die weiteren gesetzlichen Änderungen – wie das Pflegevermächtnis, die Aufhebung von Testamenten durch Scheidung oder die Erweiterung der Enterbungsgründe – bietet das Bundeskanzleramt unter: https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/194/Seite.1940271.html

 

Stand: Februar 2017

Ihre Ansprechpartnerin

Mag. Maria Wottawa

Mag. Maria Wottawa

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