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Dienstverhinderung

Dienstverhinderung

Je nach Dienstverhinderungsgrund hat ein Fernbleiben von der Arbeit unterschiedliche Auswirkungen.

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Gesetzlich ist festgelegt, dass Beschäftigte bei Vorliegen persönlicher Dienstverhinderungsgründe Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts haben.

Die im Kollektivvertrag angeführten Dienstverhinderungsgründe sind für Arbeiter:innen und Angestellte gleich (siehe Rahmen-Kollektivvertrag ab 01.11.2024) und - entsprechend den gesetzlichen Grundlagen - lediglich typisch und beispielhaft angeführt. Im Einzelfall kann der Beschäftigte nachweisen, dass ihn andere als im Kollektivvertrag genannte wichtige Gründe und auch eine längere Dauer, als im Kollektivvertrag konkret vorgesehen, getroffen haben.

Was kann z.B. schweres Unwetter arbeitsrechtlich bedeuten?

Ist es Arbeitnehmer:innen in einer Region aufgrund von Elementarereignissen, wie schweren Unwettern, Überflutungen oder Murenabgängen nicht oder nicht rechtzeitig möglich, am Arbeitsplatz zu erscheinen, rechtfertigt dies das Fernbleiben von der Arbeit. Es besteht die Verpflichtung, das Nichterscheinen am Arbeitsplatz umgehend zu melden. Für die ausfallende Arbeitsleistung gebührt gemäß § 1155 ABGB kein Entgelt.

Abhängig von der Intensität des Elementarereignisses, sind jedenfalls alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um trotzdem zur Arbeit zu erscheinen. Ist beispielsweise eine Bahnstrecke gesperrt, sind die Straßen zum Arbeitsplatz aber frei befahrbar, dann muss der Pkw benutzt werden. Auch sinnvolle Umwege am Weg zur und von der Arbeit müssen in Kauf genommen werden. In der Praxis empfiehlt es sich, mit den Beschäftigten einvernehmliche Lösungen zu finden, zum Beispiel Urlaub oder Zeitausgleich zu vereinbaren oder als Entgegenkommen einen Teil der ausgefallenen Arbeitszeit freiwillig zu bezahlen.

Können Kinder nicht den Kindergarten oder die Schule besuchen und muss ein Elternteil die Kinderbetreuung übernehmen, dann besteht für den betroffenen Elternteil im Regelfall Anspruch auf bezahlte Pflegefreistellung.

Ist die Anwesenheit zu Hause unbedingt erforderlich, um einen konkreten Schaden am eigenen Hab und Gut zu vermeiden, dann liegt eine bezahlte Dienstverhinderung vor.

Wer sich freiwillig zu Hilfsdiensten meldet, muss das zuvor mit seinem/seiner Arbeitgeber:in abklären. Auch in solchen Fällen empfiehlt es sich, mit den Beschäftigten einvernehmliche Lösungen zu finden, zum Beispiel Urlaub oder Zeitausgleich zu vereinbaren.

Mitglieder in Blaulichtorganisationen müssen die Arbeitgeber:innen über das Fernbleiben vom Arbeitsplatz aufgrund von Hilfseinsätzen informieren. Allerdings besteht in diesen Fällen grundsätzlich kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. In einigen Bundesländern wird Arbeitgebern die freiwillige Entgeltfortzahlung von der öffentlichen Hand erstattet.

Ihre Ansprechpartnerin:

Mag. Maria Wottawa

Mag. Maria Wottawa

Leitung Mitgliederservice E-Mail senden +43 1 5330952-14
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