Haftung bei Sachschäden und Diebstahl
Hoteliers haften für die vom aufgenommenen Gast eingebrachten Sachen als Verwahrer.:innen. Gäste haben umgekehrt die Verpflichtung, das Eigentum des Hotels pfleglich zu behandeln.
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Unwetterschäden
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Das sagt sms.law zu Schäden auf Grund von höherer Gewalt:
Wenn das Ereignis und der daraus resultierende Schaden unvorhersehbar und unabwendbar waren (höhere Gewalt), haftet der Betrieb nicht.
Bei der Gastwirtehaftung müssen Gastwirt:innen allerdings beweisen, dass sie kein Verschulden trifft und der Schaden auch bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt eingetreten wäre. Sprich, wenn es den Gastgeber:innen möglich gewesen wäre, rechtzeitig zu evakuieren (oder den Schaden sonstwie abzuwenden), dann begründet das Unterlassen der Schadensabwendung eine Haftung. Nur wenn die rechtzeitige Evakuierung unmöglich war, weil die Überflutung (zunächst) unvorhersehbar war und dann so schnell erfolgte, dass für eine Evakuierung schlicht keine Zeit mehr blieb (oder die Evakuierung dann schon unzumutbar war, weil mit Lebensgefahr für die Gastwirt:innen bzw. deren Leute verbunden), wäre der Betrieb wohl haftungsfrei. Die Beweislast trägt der Betrieb, und dieser zu genügen könnte im Einzelfall durchaus schwierig sein (z.B., wenn das Unwetter mit Starkregen vom Wetterdienst vorhergesagt wurde und deswegen mit einer Überflutung der Garage hätte gerechnet werden müssen, es bereits in der Vergangenheit zu Überflutungen kam, o.ä.).
Ob in einem konkreten Fall höhere Gewalt gegeben ist oder nicht, ist somit immer eine Frage des Einzelfalls.
Wenn der Gast einen Sachschaden erleidet
Grundsätzlich haften Hotelinhaber:innen für die vom aufgenommenen Gast eingebrachten Sachen als Verwahrer:in.
Voraussetzung der Haftung ist somit die Gastaufnahme und die Einbringung von Sachen durch den Gast. Die Haftung endet mit Rückübergabe der eingebrachten Sachen an den Gast und nicht mit Ende der Beherbergung.
Ab wann spricht man von einer Gastaufnahme?
Bereits bei Kontaktaufnahme zum Abschluss eines Beherbergungsvertrages im Hotel - wenn z.B. das Hotel das Gepäck des Gastes am Flughafen oder Bahnhof zum Transport übernimmt - spricht man von einer Gastaufnahme. Unentgeltliche Beherbergung ist keine Gastaufnahme. Bei reinen Bar- oder Restaurantgästen haftet der Hotelier ebenfalls nicht.
Eingebrachte Sachen durch den Gast
Eingebrachte Sachen sind solche, die Gastwirt:innen oder einem ihrer Leute übergeben worden sind. Eingebracht sind auch jene Sachen, die an einen von Wirt:innen oder deren Leuten angewiesenen oder hierzu bestimmten Ort gebracht werden, sofern dieser mit dem Gastbetrieb in einem unmittelbaren Zusammenhang steht (Hotelparkplatz, Garage, Hotelzimmer, Kleiderablage vor dem Hotelspeisesaal). Nicht eingebracht sind jedoch solche Sachen, die der Gast bei sich trägt, wie etwa seine Brieftasche oder den Schlüssel. Das gilt unabhängig davon, ob ein Beherbergungsvertrag geschlossen wurde. Irrelevant ist, ob der Gast Eigentümer:in der Sachen ist – anspruchsberechtigt ist jedenfalls nur der Gast (im Zweifel, wer den Zimmerpreis bezahlt).
Für welche Bereiche des Hotels wird gehaftet?
Das Hotel haftet, wenn die vom Gast eingebrachte Sache in einer Einrichtung des Hotels abgelegt wird, welche ausschließlich oder vorwiegend Gästen zur Verfügung steht – das ist z.B. der Frühstücksraum oder das Lesezimmer, nicht jedoch der Lobby-Bereich.
Wann und in welcher Höhe haftet das Hotel?
Das Hotel kann die Haftung für eingebrachte Wertgegenstände, anhand eines Zimmeranschlags (gut sichtbar, nicht in der Hotelmappe) oder einer Hinweistafel an der Rezeption, bei dem es Gäste darauf hinweist, Wertgegenstände z.B. im Hotelsafe (nicht im Zimmersafe) zu deponieren, wirksam ausschließen. Das gilt jedoch nicht für Reiseaccessoires, unabhängig vom Wert des Gegenstandes. Beispiele dafür sind Laptops oder iPods. Um die Haftung auch bei Reiseaccessoires auszuschließen, bedürfte es einer vertraglichen Vereinbarung bereits bei Vertragsabschluss mit dem Gast.
Das Hotel haftet nicht, wenn bewiesen werden kann, dass der Schaden weder von den Inhaber:innen noch von den Mitarbeiter:innen verschuldet oder durch fremde in dem Hotel ein- und ausgehende Personen verursacht wurde. Bei Einbruch oder Raub haftet das Hotel aufgrund der Gastwirtehaftung nicht.
Im Falle der Verwahrung haftet das Hotel für im Hotelsafe verwahrte Gegenstände, wenn der Zugang zum Tresor nicht ausreichend gesichert war. Ausreichend ist z.B. die Bewachung durch eine:n unbewaffnete:n Nachtportier:in, unzureichend z.B. die Aufbewahrung des Schlüssels in einem unversperrten Schrank. Gesetzlich ist der Höchstbetrag auf 1.100 Euro beschränkt, bei Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere auf 550 Euro. Kostbarkeiten sind Dinge, die im Verhältnis von Umfang und Gewicht besonders Wertvoll sind, z.B. Schmuck (außer Armbanduhren) und Pelzmäntel. Die Haftungsgrenzen können nicht vertraglich herabgesetzt werden. Den Wert der gestohlenen oder beschädigten Dinge hat der Gast zu beweisen.
Unbeschränkt haftet das Hotel, wenn Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere in Kenntnis ihrer Beschaffenheit, wenn auch in Unkenntnis ihres genauen Wertes, zur Aufbewahrung, z.B. im Hotelsafe, übernommen werden. (Der Gast muss nicht auf den Wert des Gegenstandes hinweisen, das Hotel muss aber auch nicht damit rechnen, dass sich in einem verwahrten Kleidungsstück ein überdurchschnittlich wertvoller Gegenstand (z.B. Geldbörse) befindet.) Trifft Hotelinhaber:innen oder Mitarbeiter:innen ein Verschulden, haftet das Hotel ebenfalls unbeschränkt – hierbei hat der Gast das Verschulden zu beweisen. Die bloße Anweisung eines Ortes zur Aufbewahrung, z.B. abschließbarer Safe in den Hotelzimmern, sind keine Verwahrungsverträge. Das Hotel haftet somit nur beschränkt.
Sonderfall: PKW
Für den Verlust oder Beschädigung des PKW sowie für den Verlust der vom Gast zurückgelassenen Gegenstände haftet das Hotel unbeschränkt, sofern der PKW vom Gast eingebracht wurde. Eingebracht ist ein PKW, wenn er von Mitarbeiter:innen des Hoteliers nach Aushändigung der Autoschlüssel in der Hotelgarage oder auf dem Hotelparkplatz untergebracht wird oder dem Gast vom Hotel ein den Gästen vorbehaltener Parkplatz zugewiesen wird. Das gleiche gilt auch für die Unterbringung in einer Garage eines Drittunternehmens, sofern dort ebenfalls die Gefahr des offenen Hauses besteht und die Abrechnung über das Hotel erfolgt. Keine Einbringung stellt das Anbieten einer vorübergehenden Abstellmöglichkeit dar. Die Haftung endet, wenn der PKW vom Gast weggefahren wird.
Tipp: Die Haftung für im Auto zurück gelassene Wertgegenstände kann ausgeschlossen werden, wenn Sie mittels Zimmeranschlag oder Hinweis an der Rezeption Gäste anweisen, Wertgegenstände im Hotelsafe zu deponieren.
Tipps
Weisen Sie Ihre Gäste durch einen Anschlag in den Zimmern oder an der Rezeption an, Wertgegenstände im Hotelsafe zu deponieren!
Treffen Sie ausreichende Sicherheitsvorkehrungen für den Hotelsafe!
Schließen Sie Vereinbarungen mit Ihren Gästen bezüglich wertvollen Reiseaccessoires ab!
Überprüfen Sie das Vorhandensein einer Parkraumüberwachung bei Parkmöglichkeiten bei Drittunternehmen!
Zitiert aus "Das Hotel und seine Gäste" von Kroner/Reisenzahn.
Wenn Gäste einen Sachschaden verursachen
Eine vertragliche Nebenpflicht des Gastes ist es, die vom Hotel übergebenen und in dessen Eigentum stehenden Sachen pfleglich zu behandeln und bei Beendigung des Beherbergungsvertrages zum Zeitpunkt der Abreise wieder unversehrt zurückzustellen. Ebenso ist der Gast verpflichtet, die Benützung der zur Verfügung gestellten Unterkunft und der Einrichtungen des Hotels, die üblicherweise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung zugänglich sind, schonend auszuüben.
Verletzt der Gast diese vertragliche Nebenpflicht, z.B. durch Verlust des Zimmerschlüssels, Beschädigung von Einrichtungsgegenständen im Hotelzimmer, Verursachung eines Feuerwehreinsatzes, durch Auslösen der Brandmeldeanlage oder durch Rauchen in einem Nichtraucherzimmer, kann dieser sich bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gegenüber dem Hotel schadenersatzpflichtig machen. Diesbezüglich ist es erforderlich, dass der Gast und diesem zurechenbar auch jene Personen, die mit dem Gast anreisen, den Schaden schuldhaft verursacht haben, wobei leichte Fahrlässigkeit ausreichend ist. Fahrlässigkeit ist die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt und leicht fahrlässig handelt jemand, der ein Verhalten setzt, das gelegentlich auch einem sorgfältig handelnden Menschen unterläuft.
Tipp: Sprechen Sie den Schaden nach Möglichkeit an, solange der Gast noch im Haus ist und stellen Sie sicher, dass die Kreditkarte wirksam mit der Schadenshöhe belastet wird (Authorisierung durch den Gast um Chargeback zu vermeiden!). Wichtig ist, dass die Höhe des Schadens belegbar ist (z.B. Angebot des Tischlers). Bei strittigen Fällen empfehlen wir, bei der Polizei eine Anzeige wegen Sachbeschädigung zu erstatten.
Stand: November 2024