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AKM hebt Lizenzentgelte für Hotel-TV ein

AKM hebt Lizenzentgelte für Hotel-TV ein

Laut höchstrichterlicher Erkenntnis ist das Hotelzimmer öffentlicher Raum. Schaut der Gast am Zimmer TV, fallen daher Lizenzentgelte an.

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Die AKM ist die größte Urheberrechtsgesellschaft in Österreich, als Genossenschaft organisiert und gehört den Autoren, Komponisten und Musikverlegern. Hinter jedem Lied stehen Komponisten und Texter, die sie geschrieben haben. Wenn Musik zum Beispiel im Radio oder bei öffentlichen Veranstaltungen gespielt oder im Internet/Mobilfunknetz zur Verfügung gestellt wird, gebührt den Musikurhebern dafür – laut Urheberrecht – eine faire Bezahlung. Die AKM hebt diese Tantiemen treuhändig ein und gibt sie an die Komponisten und Songtexter weiter.

In der Hotellerie betreffen die meisten entgeltpflichtigen Fälle die öffentliche Aufführung von TV und Radio in den Hotelzimmern und den sonstigen Hotelbereichen sowie die Durchführung von Einzelveranstaltungen.

Aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes und einer ergangenen Entscheidung des OGH in Österreich (4 Ob 120/10s) handelt es sich bei der Wiedergabe von TV- und Radio-Programmen in den Gästezimmern eines Beherbergungsbetriebes um eine öffentliche Aufführung.

Ende 2018 hat sich der Veranstalterverband Österreich (VVAT) mit der Einrichtung zur Geltendmachung der Rechte der öffentlichen Aufführung/Wiedergabe von Audiovisuellen Medien GmbH (RAW) – diese vertritt die Rechte nationaler und internationaler Filmproduzenten und -studios ‒ auf einen Tarif für die öffentlichen Aufführung von Filmwerken am Hotelzimmer geeinigt, der seit 2019 von der AKM eingehoben wird (Info_RAW.pdf (vvat.at)).

Im März 2020 hat sich der Veranstalterverband Österreich (VVAT) mit der Verwertungsgesellschaft Rundfunk GmbH (VGR) – diese vertritt die Rechte nationaler und internationaler Rundfunkanstalten (z.B. ORF, ATV, ARD, ZDF, Pro7, Sat1, RTL, uvm.) ‒ auf einen Tarif für die Nutzung der Rechte der TV-Sender an Eigen- und Auftragsproduktionen ab 01.04.2020 geeinigt. Nähere Informationen dazu unter Info_VGR_Hotel-TV.pdf (vvat.at).

Aufgrund der COVID-19 Pandemie wurde das Startdatum der Einhebung des Tarif auf 19.05.2021 verschoben um die Hotellerie nicht zusätzlich zu belasten. Für den Öffnungszeitraum im Sommer/Herbst 2020 wurden die fälligen Lizenzentgelte vom Veranstalterverband Österreich (VVAT) pauschal an die VGR bezahlt. Seit 19.05.2021 kommt es aufgrund der Öffnungsschritte im Tourismus zur Lizenzierung des Tarifs. Die AKM ist mit Umsetzung und Einhebung beauftragt.

Folgende Beiträge werden aktuell im Rahmen des Inkassomandats von der AKM eingehoben:

  • Gesamtvertragstarif der AKM (gem § 72 GV AKM-VVAT): aktuell 0,64 Euro je Zimmer und Monat
    (wird auch Pay-TV angeboten beträgt der Tarif 0,83 Euro je Zimmer und Monat)
    Entgelt für die öffentliche Wiedergabe von Werken des AKM-Repertoires in den Zimmern.
    Die Bewilligung umfasst nur die der AKM zustehenden Rechte, nicht aber andere Rechte, wie z.B. die der Filmhersteller oder anderer nach dem Urheberrechtsgesetz Berechtigten.
  • Zuschlag LSG (2 % des AKM-Entgelts)
  • Tarif RAW (seit Jänner 2019): aktuell 2,83 Euro netto je Zimmer und Jahr
    für die öffentliche Aufführung/Wiedergabe von Inhalten aus dem Wahrnehmungsrepertoire der RAW (Rechte nationaler und internationaler Filmproduzenten)
  • Tarif VGR ab 19. Mai 2021: aktuell 2,83 Euro netto je Zimmer und Jahr
    für Rechte österreichischer und internationaler Rundfunkanstalten an TV-Inhalten, die im Hotelzimmer öffentlich aufgeführt werden.

Welche Tarife sind zusätzlich für die Hotellerie relevant?

Nicht abgegolten ist durch die Tarife "TV/Radio in Gästezimmern", "RAW" und "VGR" der Empfang von Musikdarbietungen in allgemein zugänglichen Räumen, wie z.B. Lobby, Gastro-Bereich usw.
Für diese Darbietungen ist ein Aufführungsentgelt gemäß den dafür geltenden Tarifen zu entrichten.

Beispielsweise betrifft dies:

  • Hintergrundmusik in allgemeinen Bereichen (z.B. Lobby, Barbereich, Restaurant)
  • Event-Musik oder Einzelveranstaltungen (wie Bälle, Frühschoppen, Jazzbrunch etc)
  • Bei Verwendung von Musik in der Telefonwarteschleife

Da das Thema relativ komplex ist und es je nach Hotelausstattung (z.B. Musik auch im Aufzug, Wellnessbereich...), Art und Häufigkeit der Musik oder Kapazitäten unzählige Eventualitäten geben kann bitten wir, Beratungsgespräche beim AKM-Außendienst oder dem Veranstalterverband zu nutzen.

Stand: August 2023

Ihre Ansprechpartner

Manuel Schrenk

Manuel Schrenk

Mitgliederservice E-Mail senden +43 1 5330952-25
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