Achtung bei Bildrechten
Schnell ein Foto vom Mitarbeiter auf die Website gestellt und eine Grafik mit Valentins-Herzen für Facebook genutzt? Achtung: Nicht nur, dass Personen ein Recht am eigenen Bild haben, auch die Ersteller von Fotos oder noch so einfachen und vermeintlich öffentlich angebotenen Grafiken haben ein Urheberrecht.
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Zu beachten im Umgang mit Bildern
Das Recht am eigenen Bild besteht darin, dass Bilder von Personen nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden dürfen, wenn dadurch berechtigte Interessen der abgebildeten Personen oder unter Umständen von nahen Angehörigen verletzt würden.
Sollten Sie also Fotos oder Filme mit Personen anfertigen lassen oder selbst anfertigen, um diese auf der Webseite oder in sozialen Netzwerken, aber auch in Printmedien zu veröffentlichen bzw. zu posten, benötigen Sie eine individuelle Einwilligungserklärung vom Abgebildeten. Wenn mehrere Personen auf einem Bild abgebildet werden, ist von jeder einzelnen Person das Einverständnis einzuholen. Ein Gruppenrecht gibt es nicht, Ausnahmen bestehen nur bei Personen aus dem öffentlichen Leben.
Fotos sind personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) – das heißt, Betroffene sind auch datenschutzrechtlich geschützt und können aus diesem Regelwerk umfassende Rechte ableiten.
Beachten Sie zudem, dass eine unerlaubte Veröffentlichung und Nutzung von Fotos und Grafiken eines Dritten auf der Webseite, in Social Media Kanälen oder auch offline urheberrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, Zahlung eines (verschuldensunabhängigen) angemessenen Lizenzentgeltes und Schadenersatzanspruches auslöst (§§ 81 ff UrhG).
Achtung: Dass ein Foto im Internet oder an anderer Stelle veröffentlicht wurde, bedeutet nicht automatisch, dass es frei benutzt werden darf.