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Arbeitsrechtliche Auswirkungen Betriebsübergang

Bekommt ein Hotel einen neuen Inhaber, liegt ein Betriebsübergang vor. Welche arbeitsrechtlichen Auswirkungen ein solcher hat erfahren Sie hier.

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Dieser Wechsel kann in einem Verkauf, in einer Verpachtung oder in einer Fusionierung erfolgen. Kein Betriebsübergang liegt hingegen vor, wenn nur ein Wechsel von Personen im Vorstand oder in der Geschäftsführung erfolgt.

Welche arbeitsrechtlichen Auswirkungen hat ein Betriebsübergang?

  • Das Gesetz stellt sicher, dass bei einem Betriebsübergang die Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten auf den neuen Inhaber des Betriebes übergehen (siehe dazu § 3 AVRAG).
  • Kündigungen wegen des Betriebsüberganges sind unzulässig! Ein absolutes Kündigungsverbot besteht jedoch nicht. So kann sowohl der alte als auch der neue Arbeitgeber eine Kündigung aus organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen aussprechen. Nur ausnahmsweise darf der Erwerber Arbeitsbedingungen verändern, etwa, wenn ein neuer Kollektivvertrag zur Anwendung kommt.
  • Der Arbeitgeber muss die Belegschaft über einen Betriebsübergang informieren, und zwar entweder den Betriebsrat, falls ein solcher etabliert ist, ansonsten die einzelnen Arbeitnehmer.

 

Zu informieren ist über:

  • den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
  • die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer sowie
  • die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

Die Information kann durch Aushang im Unternehmen erfolgen.

Vertragliche Gestaltung und Regressmöglichkeiten des Erwerbers:

Will ein Arbeitgeber seinen Betrieb veräußern oder verpachten, so kann er mit dem Erwerber des Betriebes Regelungen in Bezug auf die Arbeitnehmer treffen. Gerade hier sind detaillierte Regelungen für die Haftung des Betriebsübergebers für übernommene Abfertigungs- und Pensionsansprüche bzw. Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge zu überprüfen und bedürfen einer eingehenden rechtlichen Beratung. Dies gilt auch für Regressansprüche zwischen Veräußerer und Erwerber, die das Arbeitsverhältnis betreffen können (beispielsweise Urlaubsersatzleistung, Sonderzahlungen, sonstige periodische Remunerationen, Zeitguthaben, Abfertigungsansprüche etc.).

 

Stand: Februar 2017

Ihre Ansprechpartnerin

Mag. Maria Wottawa

Mag. Maria Wottawa

Rechtsservice E-Mail senden +43 1 5330952-14
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