
Bestpreisklausel und Ratenparität
Der Nationalrat hat mit der Novellierung des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb und des Preisauszeichnungsgesetzes am 09.11.2016 die Forderung nach Ratenparität und Bestpreis von Buchungsplattformen in Österreich für unzulässig erklärt.
Ein Erfolg für den die ÖHV intensiv gekämpft hat!
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Vor diesem Einschreiten durch den Gesetzgeber konnten Buchungs- und Vergleichsplattformen im Wege von Bestpreisklauseln den Hotels untersagen, auf anderen Vertriebswegen oder auf der eigenen Homepage günstigere Preise anzubieten, wodurch die freie Preisbildung beeinträchtigt wurde.
Achtung
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ÖHV-Mitglieder berichten uns immer wieder von Vertriebsplattformen, die in ihren Verträgen nach wie vor Ratenparität in unterschiedlicher Ausprägung fordern. Das ist nicht zulässig. Bitte nehmen Sie mit uns Kontakt auf, wenn Sie mit solchen Verträgen konfrontiert werden.
Durch die Novelle des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 (UWG) gilt jede Einschränkung Ihrer unternehmerischen Freiheit bei der Preisfestsetzung durch Online-Buchungsplattformen als aggressive Geschäftspraxis und ist daher verboten.
Die Novelle des Preisauszeichnungsgesetzes (PrAG) hält explizit fest, dass Hoteliers ihre Preise frei festlegen können müssen und dass jede Preisbindungs- oder Bestpreisklausel durch Buchungsplattformen nichtig und daher unwirksam ist, also nicht beachtet werden muss.
Nebenbei bemerkt: Weiters müssen Hoteliers auf Grund der Gesetzesnovelle Zimmerpreise nicht mehr in jedem Zimmer aushängen, der Aushang von Standardzimmerpreiskategorien im Eingangsbereich genügt.
Stand: März 2025