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Lehrlingsbeschäftigung, Berufsausbildung, Berufsschule
Rechtsinfo

Lehrlingsbeschäftigung, Berufsausbildung, Berufsschule

Bei der Ausbildung von Lehrlingen ist eine Fülle an Regelungen und Vorschriften zu beachten, die im Berufsausbildungsgesetz (BAG) und im Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz (KJBG) enthalten sind. Es handelt sich dabei auf der einen Seite um Bestimmungen zum Gesundheits- und Gefahrenschutz von Jugendlichen, die für Lehrlinge ab dem 18. Geburtstag nicht mehr gelten, auf der anderen Seite um die Ausgestaltung des Lehrvertrages und der sich daraus ergebenden Pflichten für Lehrberechtigte und Lehrlinge.

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Begriffe

Ein Lehrling ist eine Person, die aufgrund eines Lehrvertrages zur Erlernung eines in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberufs bei einem Lehrberechtigten fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung beschäftigt wird.

Jugendliche sind Personen ab Vollendung des 15. Lebensjahres bzw. ab einer späteren Beendigung der Schulpflicht bis zum Tag vor dem 18. Geburtstag. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Personen als Lehrlinge oder als „normale“ Arbeitnehmer:innen beschäftigt werden.

Zulassung zur Ausbildung von Lehrlingen

Betriebe, die erstmals Lehrlinge ausbilden wollen, haben bei der Lehrlingsstelle ihres Bundeslandes die Erlassung eines Feststellungsbescheides zu beantragen.

Hier finden Sie die Kontaktdaten aller Lehrlingsstellen.

Betriebe erhalten nur dann einen Feststellungsbescheid, wenn bei einer Überprüfung vor Ort die Eignung des Betriebes zur Lehrlingsausbildung festgestellt wird, wenn also die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße und vollständige Ausbildung von Lehrlingen im Betrieb und am betreffenden Lehrplatz gegeben sind.

Verantwortliche für die Ausbildung von Lehrlingen

Betriebsinhaber:innen können Lehrlinge als Lehrberechtigte selbst ausbilden oder Ausbilder:innen für den Lehrling bestellen. Als Ausbilder:in darf nur tätig werden, wer der Lehrlingsstelle entsprechende Fachkenntnisse, pädagogisch-methodische Kenntnisse und rechtliche Kenntnisse nachweisen kann.

Dies geschieht durch die erfolgreich abgelegte Ausbilderprüfung, einen absolvierten Ausbilderkurs oder einen Prüfungs- bzw. Kursersatz. Wer die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt hat, besitzt jedenfalls die Berechtigung, Lehrlinge auszubilden. Dies gilt auch für alle Mitarbeiter:innen, die im  ÖHV-Campus die Unternehmerakademie (UNA), die Abteilungsleiterakademie (AKA) oder die Lehrlingsausbilderakademie (LAK) erfolgreich absolviert haben.

 

Lehrvertrag

Der Lehrvertrag ist die Grundlage einer jeden Ausbildung von Lehrlingen. Es handelt sich dabei um einen speziellen Arbeitsvertrag, der dem Zweck der Ausbildung des Lehrlings gewidmet ist. Lehrlinge sind Arbeitnehmer:innen, auf sie sind daher die arbeitsrechtlichen Gesetze, wie zum Beispiel das Urlaubsgesetz oder das Mutterschutzgesetz, anzuwenden. Lehrlinge sind kranken-, unfall-, pensions- und arbeitslosenversichert.

Der Lehrvertrag ist zwingend schriftlich abzuschließen. Der Abschluss des Lehrvertrages mit einem minderjährigen Lehrling bedarf der Zustimmung und der Unterschrift durch den/die gesetzlichen Vertreter:in des Lehrlings.

 

Ausbildungszeit und ihre Reduzierung  

Die Ausbildungszeit der Lehrlinge in der Hotellerie beträgt grundsätzlich täglich 8 Stunden und wöchentlich 40 Stunden. Lehrberechtigte und Lehrlinge können eine Reduktion dieser Ausbildungszeit auf die Hälfte vereinbaren,

  • wenn gesundheitliche Gründe auf Seiten des Lehrlings vorliegen, die durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen sind, oder
  • wenn sich der Lehrling der Kinderbetreuung widmet, allerdings nur bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem das Kind des Lehrlings in die Schulausbildung eintritt.

Jede Reduktion der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit steht unter der Voraussetzung, dass das Ausbildungsziel auch im Rahmen der reduzierten Ausbildungszeit erreicht werden kann.

 

Dauer der Lehrzeit und ihre Verlängerung

Die Dauer der Lehrzeit in der Hotellerie ist mit 3 Jahren bzw. bei Absolvierung einer Doppellehre mit 4 Jahren festgelegt. Um benachteiligte Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen besser in das Berufsleben eingliedern zu können, kann am Beginn oder im Laufe der Lehre im Lehrvertrag eine gegenüber der für den Lehrberuf festgesetzten Lehrzeit längere Lehrzeit vereinbart werden. Die Lehrzeit kann dabei um höchstens ein Jahr, in Ausnahmefällen um bis zu zwei Jahre, verlängert werden, sofern dies zum Erreichen der Lehrabschlussprüfung notwendig ist.

 

Anrechnung von Ausbildungen und Ausbildungszeiten auf die Lehrzeit sowie ihre Reduzierung

Umfassende Informationen zur Anrechnung von Ausbildungen und Ausbildungszeiten auf die Lehrzeit finden Sie hier.

Lehrberechtigte und Lehrlinge können vereinbaren, dass der Ersatz von Lehrzeiten, der aus Schulabschlüssen resultiert, die mit dem Lehrberuf verwandt sind, um bis zu einem Jahr reduziert wird. Damit besteht die Möglichkeit, die an sich verkürzte Lehrzeit durch Vereinbarung wieder zu verlängern, damit der Lehrling, der vielleicht gewisse fachliche oder persönliche Defizite aufweist, leichter die Lehrabschlussprüfung erfolgreich absolvieren kann.

Eine solche Vereinbarung im Lehrvertrag ist nur dann zulässig, wenn der Landes-Berufsausbildungsbeirat nach entsprechender Information durch die Lehrlingsstelle eine Stellungnahme dazu abgegeben hat. Dies muss binnen zwei Wochen erfolgen.

 

Teilqualifikation

Um benachteiligte Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen besser in das Berufsleben eingliedern zu können, kann im Ausbildungsvertrag eine bloße Teilqualifikation festgelegt werden. Dies geschieht, indem Einschränkungen auf bestimmte Teile des Berufsbildes eines Lehrberufes, allenfalls unter Ergänzung von Fertigkeiten und Kenntnissen aus Berufsbildern weiterer Lehrberufe, vereinbart werden. Die Dauer einer solchen Teilqualifikation kann maximal ein bis drei Jahre betragen.

 

Beginn des Lehrvertrages und Meldepflichten

Der Lehrvertrag beginnt mit dem im Lehrvertrag festgesetzten Datum. Lehrberechtigte müssen den Lehrvertrag in vier Exemplaren ausfertigen und bei der Lehrlingsstelle binnen drei Wochen nach Beginn zur Protokollierung anmelden. Dies ist aber auch schon vor Beginn der Lehrzeit möglich. Die entsprechenden Formulare finden Sie hier.

Außerdem  ist der Lehrling binnen zwei Wochen nach Beginn des Lehrvertrages bei der zuständigen Berufsschule anzumelden. Bei der Österreichischen Gesundheitskasse ist der Lehrling bereits vor dem erstmaligen Arbeitsantritt am Lehrplatz anzumelden.

 

Probezeit

Die Probezeit bei Lehrlingen beträgt fix drei Monate. Besucht der Lehrling während der ersten drei Monate der Lehrzeit eine lehrgangsmäßig geführte Berufsschule, so gelten die ersten 6 Wochen im Betrieb als Probezeit. In der Probezeit können sowohl Lehrberechtigte als auch Lehrlinge den Lehrvertrag ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen schriftlich auflösen.

Arbeitszeit

Tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit

Die tägliche Arbeitszeit von Jugendlichen darf 8 Stunden nicht überschreiten. Um eine längere Freizeit zu erreichen, die mit der Wochenfreizeit zusammenhängen muss, darf sie auf 9 Stunden ausgedehnt werden. Die wöchentliche Arbeitszeit von Jugendlichen darf 40 Stunden nicht überschreiten.

Sonderregeln gelten für Vor- und Abschlussarbeiten.  Werden Jugendliche bis 16 Jahre zu solchen Arbeiten herangezogen, so ist die auf diese Arbeiten entfallende Zeit durch ein früheres Dienstende bzw. einen späteren Dienstbeginn auszugleichen. Dieser Ausgleich hat in der gleichen, spätestens in der folgenden Kalenderwoche stattzufinden.

Für Jugendliche über 16 Jahre darf die zulässige Dauer der Arbeitszeit aber für folgende Vor- und Abschlussarbeiten um eine halbe Stunde täglich ausgedehnt werden:

  • Arbeiten zur Reinigung und Instandhaltung, soweit sich diese Arbeiten während des regelmäßigen Betriebes nicht ohne Unterbrechung oder erhebliche Störung ausführen lassen,
  • Arbeiten, von denen die Wiederaufnahme oder das Aufrechterhalten des vollen Betriebes arbeitstechnisch abhängt,
  • Arbeiten zur abschließenden Bedienung von Gästen einschließlich der damit zusammenhängenden notwendigen Aufräumungsarbeiten.

Insgesamt darf die Arbeitszeit in der Woche um maximal 3 Stunden ausgedehnt werden. Die tägliche Arbeitszeit darf neuneinhalb Stunden nicht überschreiten.

Durchrechnung der Normalarbeitszeit

Mit den Grenzen der täglichen und wöchentlichen Höchstarbeitszeit steht ab 01.11.2024 die Möglichkeit in Zusammenhang, die Normalarbeitszeit auch für Jugendliche durchzurechnen. Laut Kollektivvertrag ist ein zweiwöchiger Durchrechnungszeitraum zulässig, wenn

  • im Schnitt des Durchrechnungszeitraumes die wöchentliche Normalarbeitszeit nicht überschritten wird, 
  • für vergleichbare erwachsene Arbeitnehmer:innen des Betriebes eine entsprechende Arbeitszeiteinteilung besteht und
  • eine abweichende Arbeitszeiteinteilung für Jugendliche Arbeitgeber:innen nicht zugemutet werden kann.

Ein solcher Durchrechnungszeitraum ist schriftlich zu vereinbaren, in Betrieben mit Betriebsrat ist er mittels Betriebsvereinbarung im Betrieb zu etablieren.

Nachtarbeit

Jugendliche im Hotel- und Gastgewerbe dürfen ab dem 16. Geburtstag unregelmäßig an einzelnen Tagen bis 23 Uhr beschäftigt werden. Sollen solche Jugendliche regelmäßig bis 23 Uhr eingesetzt werden, müssen sie davor eine Jugendlichenuntersuchung oder eine vergleichbare ärztliche Untersuchung absolviert haben.

Ruhepausen

Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als 4,5 Stunden, so ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen. Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als 6 Stunden, ist die Ruhepause spätestens nach 6 Stunden zu gewähren, ansonsten entsprechend davor.

Tägliche Ruhezeit

Nach Ende der täglichen Arbeitszeit ist Jugendlichen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren. Ausnahmen davon gelten keine.

Wöchentliche Ruhezeit

Jugendliche im Hotel- und Gastgewerbe haben Anspruch auf eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit von zwei zusammenhängenden Kalendertagen und damit auf eine 5-Tage-Woche. Dies gilt nur dann nicht, wenn

  • eine wöchentliche Ruhezeit von mindestens 43 Stunden, in die der Sonntag fällt, eingehalten wird und
  • in die folgende Arbeitswoche ein betrieblicher Sperrtag fällt, an dem der Jugendliche ebenfalls frei hat.
Sonntagsarbeit

Jugendliche im Hotel- und Gastgewerbe dürfen ab 01.11.2024 während der ersten acht Wochen des Lehrverhältnisses keine Sonntagsarbeit leisten. Ausgenommen davon sind Lehrlinge, bei denen Lehrzeiten aus einem anderen Lehrvertrag angerechnet werden oder die das Lehrverhältnis gewechselt haben, sowie Lehrlinge in Betrieben mit mindestens 2 zusammenhängenden Schließtagen pro Kalenderwoche.

Anschließend dürfen sie

  • abwechselnd jeden 2. Sonntag arbeiten oder
  • unter Berücksichtigung der Hälfte der Sonntage, die in die Zeit des Besuchs einer lehrgangsmäßigen oder saisonmäßigen Berufsschule fallen, an höchstens 18 Sonntagen im Kalenderjahr und maximal an drei aufeinanderfolgenden Sonntagen arbeiten.

Wenn die Beschäftigung von Jugendlichen während eines Kalenderjahrs beginnt oder endet, so ist die Zahl der Sonntage, an denen im Rumpfjahr gearbeitet werden darf, so zu berechnen: Die Zahl der im Rumpfjahr zur Verfügung stehenden Sonntage ist zu aliquotieren. Ergeben sich aus der Rechnung keine vollen Tage, so ist bis 0,499 abzurunden, ab 0,5 auf einen ganzen Sonntag aufzurunden. Auch jugendliche Pflichtpraktikant:innen oder Ferialarbeitnehmer:innen können an drei aufeinanderfolgenden Sonntagen beschäftigt werden. Die Hälfte der in die Zeit des Pflichtpraktikums fallenden Sonntage muss jedoch arbeitsfrei bleiben.

Neu ist eine erleichterte Meldepflicht an das zuständige Arbeitsinspektorat bei Beschäftigung von Jugendlichen an aufeinanderfolgenden Sonntagen: Arbeitgeber:innen haben dem zuständigen Arbeitsinspektorat jede:n Jugendliche:n anzuzeigen, der/die an aufeinanderfolgenden Sonntagen beschäftigt werden soll. Die Anzeige an das Arbeitsinspektorat hat spätestens zwei Wochen vor Beginn der Beschäftigung von Jugendlichen an aufeinanderfolgenden Sonntagen zu erfolgen. Dabei ist der genaue Zeitraum zu melden, in dem die Beschäftigung der Jugendlichen an aufeinanderfolgenden Sonntagen vorgesehen ist. Für die übrigen Sonntage des Meldezeitraumes reicht der Hinweis, dass die Jugendlichen an diesen Sonntagen nicht beschäftigt werden. Sie können die Anzeige am besten über das Formularservice des Arbeitsinspektorates (Formular KJBG-27a) vornehmen.

Ende des Lehrvertrages

Der Lehrvertrag endet mit Ablauf der Lehrzeit bzw. zu einem früheren Zeitpunkt mit dem Sonntag derjenigen Woche, in dem der Lehrling die Lehrabschlussprüfung erfolgreich abgelegt hat.

Der Lehrvertrag kann nur sehr eingeschränkt durch Lehrberechtigte und/oder durch den Lehrling aufgelöst werden. Die Auflösung des Lehrvertrages erfordert in jedem Fall und ausnahmslos Schriftlichkeit! Das Verschicken einer SMS oder eines WhatsApp-Inhaltes ist nicht nur im Hinblick auf den Datenschutz fragwürdig, sondern erfüllt dieses Formerfordernis in keiner Weise.

Auflösungsarten sind die einvernehmliche Auflösung des Lehrvertrages, der sogenannte Ausbildungsübertritt und die vorzeitige Auflösung des Lehrvertrages.

  • Bei einer einvernehmlichen Auflösung des Lehrvertrages müssen sich Lehrberechtigte und Lehrlinge über deren Rahmenbedingungen, insbesondere über den Endtermin des Lehrvertrages, einigen. Zusätzlich zur schriftlichen Vereinbarung zwischen Lehrberechtigten und Lehrlingen muss eine Bescheinigung des Arbeits- und Sozialgerichtes oder der Arbeiterkammer vorliegen, aus der hervorgeht, dass der Lehrling über die Bestimmungen betreffend Endigung und vorzeitige Auflösung des Lehrvertrages belehrt wurde. Überdies ist bei Minderjährigen die Zustimmung des/der Vertretungsbefugten einzuholen.
  • Im Rahmen des sogenannten Ausbildungsübertrittes können Lehrberechtigte den Lehrvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende des 1. bzw. zum Ende des 2. Lehrjahres außerordentlich auflösen. Dafür ist allerdings die Einhaltung zahlreicher Fristen und Termine sowie die Abwicklung eines Mediationsverfahrens erforderlich. Hier finden Sie alle Details und die dafür nötigen Formulare.
  • Lehrberechtigte können aus besonders schwerwiegenden Gründen den Lehrvertrag mit sofortiger Wirkung einseitig auflösen. Diese Gründe sind noch strenger als bei der Entlassung von „normalen“ Mitarbeiter:innen umschrieben. Sie umfassen Diebstahl, Veruntreuung, strafbare Handlungen, die das Vertrauen der Lehrberechtigten erschüttern, gefährliche Drohungen oder erhebliche wörtliche Beleidigungen, die Verleitung von Betriebsangehörigen zur Nichterfüllung von betrieblichen Anordnungen oder unsittlich gesetzlichen Handlungen, Verletzung gravierender Pflichten aus dem Lehrvertrag, Verrat eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses, Verlassen des Arbeitsplatzes oder Unfähigkeit, den Lehrberuf weiter zu erlernen. Sie finden alle Gründe für eine Auflösung des Lehrvertrages mit sofortiger Wirkung in § 15 Abs. 3 Berufsausbildungsgesetz.
Lehrabschlussbonus

Der Kollektivvertrag schafft einen Anspruch auf einen Lehrabschlussbonus. Dieser hat seine Grundlage in der Richtlinie zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen gemäß
§ 19c Berufsausbildungsgesetz. Wird diese Richtlinie geändert oder aufgehoben, entfällt der Lehrabschlussbonus.

Der Lehrabschlussbonus gebührt ausschließlich beim erstmaligen Antritt zur Lehrabschlussprüfung bei

  • einem Abschluss mit ausgezeichnetem Erfolg in Höhe von 250 Euro und
  • einem Abschluss mit gutem Erfolg in Höhe von 200 Euro.
Neue Lohn- bzw. Beschäftigungsgruppe 4, erweiterte Lohn- bzw. Beschäftigungsgruppe 3

Ab 01.05.2025 wird die Lohn- bzw. Beschäftigungsgruppe 4 für die Einstufung von

  • Hilfskräften nach 10 Jahren Branchenerfahrung und
  • Lehrlingen ohne erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung

herangezogen und - wovon auszugehen ist - um die entsprechenden Dienstjahressprünge ergänzt werden.

Lehrlinge mit erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung werden dann als Fachkräfte bereits mit Beginn der 3-monatigen Weiterverwendungszeit in Lohn- bzw. Beschäftigungsgruppe 3 eingestuft.

Lehrabschlussprüfung in einem anderen Bundesland

  • Lehrlinge können Anträge auf Zulassung zur Lehrabschlussprüfung auch bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer eines anderen Bundeslandes stellen, wenn im Bundesland, in dem sie ausgebildet werden, die Ablegung der Lehrabschlussprüfung nicht möglich ist, weil keine entsprechende Bildungsmaßnahme für den betreffenden Lehrberuf existiert und keine entsprechenden Prüfungskommissionen eingerichtet sind.

Weiterverwendungspflicht (= Behaltezeit)

Ausgelernte Lehrlinge müssen nach Beendigung des Lehrvertrages mindestens drei Monate im tatsächlich erlernten Beruf im Betrieb weiterverwendet werden. Die Weiterverwendungspflicht kann von Lehrberechtigten im Rahmen eines befristeten oder unbefristeten Arbeitsvertrages erfüllt werden. Wird ein unbefristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen, kann der Lehrling schon während der Weiterverwendungspflicht von Lehrberechtigten gekündigt werden, sofern der Kündigungstermin als letzter Tag des Arbeitsvertrages am Ende oder nach Ende der Behaltezeit liegt.

Die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsvertrages während der Behaltezeit ist zulässig. Der Kollektivvertrag für alle Arbeitnehmer:innen im Hotel- und Gastgewerbe verbietet allerdings die Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung während der Dauer der Weiterverwendungspflicht.

 

Berufsschule und Internat

Der Lehrplan umfasst seit 2017 bzw. 2018, abhängig von Bundesland und Schulstandort, für alle 3-jährigen Lehrberufe im Hotel- und Gastgewerbe, wie z.B. Koch/Köchin oder Restaurantfachmann/-frau, 1.260 Stunden. Für Lehrlinge, die vor Inkrafttreten des neuen Lehrplans ihre Lehrausbildung bereits begonnen haben, gilt der neue Lehrplan nicht.

Lehrlinge haben seit 01.01.2018  Anspruch auf Ersatz der gesamten Kosten für Unterkunft und Verpflegung. Allerdings können Lehrberechtigte eine Rückerstattung dieser Kosten beantragen. Hier finden Sie Details dazu sowie die entsprechenden Formulare.

Stand: März 2025

Ihre Ansprechpartnerin

Mag. Maria Wottawa

Mag. Maria Wottawa

Rechtsservice E-Mail senden +43 1 5330952-14
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