Fallweise Beschäftigte bzw. "Aushilfen"
Fallweise Beschäftigte sind Mitarbeiter:innen, die in unregelmäßiger Folge tageweise bei der selben Dienstgeberin bzw. beim selben Dienstgeber beschäftigt werden.
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Solche Mitarbeiter:innen dürfen nur im Einzelfall eingesetzt werden, es muss ihnen außerdem unbenommen sein, einen vom Betrieb gewünschten Einsatz abzulehnen. Sind diese Voraussetzungen gegeben, liegt pro Einsatz jeweils ein einzelnes befristetes Dienstverhältnis mit dem/der Mitarbeiter:in vor.
Bitte beachten Sie
Mitarbeiter:innen, die zumindest eine Woche durchgehend arbeiten oder die regelmäßig an bestimmten wiederkehrenden Tagen arbeiten, sind keine fallweisen Beschäftigten, sondern Dienstnehmer:innen in einem fortlaufenden Dienstverhältnis.
Beispiel: Eine Mitarbeiterin, die an jedem Samstag im Service oder an der Rezeption aushilft, weil an diesem Tag am meisten zu tun ist, ist eine Mitarbeiterin in einem fortlaufenden Dienstverhältnis, keine fallweise Beschäftigte.
Fallweise Beschäftigte sind vor Arbeitsantritt bei der Österreichischen Gesundheitskasse anzumelden.Dabei ist jeder einzelne Tag, an dem sie beschäftigt werden, gesondert zu melden. Abhängig von der Höhe der Bezahlung pro Arbeitstag sind fallweise Beschäftigte geringfügig oder auch voll sozialversichert.
Der Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe sieht vor, dass für fallweise beschäftigte Arbeiter:innen ein Mindestlohn in Höhe von 120 % des jeweilig gültigen Mindestlohnes zu bezahlen ist.
Achtung
Fallweise Beschäftigte unterliegen dem Urlaubsgesetz und haben daher Anspruch auf eine aliquote Urlaubsersatzleistung (OGH 27.06.2013, 8 Ob A 32/13h). Fallweise beschäftigte Angestellte haben auch einen Anspruch auf aliquote Jahresremuneration – nicht hingegen fallweise beschäftigte Arbeiter:innen, da der Kollektivvertrag für diese eine Wartefrist für die Jahresremuneration von zwei Monaten vorsieht.
Stand: Juni 2023