Lehrlingsbeschäftigung, Berufsausbildung, Berufsschule
Bei der Ausbildung von Lehrlingen ist eine Fülle an Regelungen und Vorschriften zu beachten, die im Berufsausbildungsgesetz (BAG) und im Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz (KJBG) enthalten sind. Es handelt sich dabei auf der einen Seite um Bestimmungen zum Gesundheits- und Gefahrenschutz von Jugendlichen, die für Lehrlinge ab dem 18. Geburtstag nicht mehr gelten, auf der anderen Seite um die Ausgestaltung des Lehrvertrages und der sich daraus ergebenden Pflichten für den Lehrberechtigten und den Lehrling.
Lesezeit:
Achtung - neue Regelungen zur Sonntagsarbeit, Durchrechnungszeitraum und Lehrabschlussprüfungsprämie per 1.11.24
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Per 1.11.2024 wird der Rahmen-Kollektivvertrag geändert. Eine Zusammenfassung der Änderungen finden Sie hier:
Neuer Rahmen-Kollektivvertrag für Arbeiter:innen und Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe
Begriff
Ein Lehrling ist eine Person, die aufgrund eines Lehrvertrages zur Erlernung eines in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberufs bei einem Lehrberechtigten fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung beschäftigt wird.
Zulassung zur Ausbildung von Lehrlingen
Betriebe, die erstmals Lehrlinge ausbilden wollen, haben bei der Lehrlingsstelle ihres Bundeslandes die Erlassung eines Feststellungsbescheides zu beantragen.
Hier finden Sie die Kontaktdaten aller Lehrlingsstellen.
Betriebe erhalten nur dann einen Feststellungsbescheid, wenn bei einer Überprüfung vor Ort die Eignung des Betriebes zur Lehrerausbildung festgestellt wird, wenn also die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße und vollständige Ausbildung von Lehrlingen im Betrieb und am betreffenden Lehrplatz gegeben sind.
Verantwortlicher für die Ausbildung von Lehrlingen
Der Betriebsinhaber kann einen Lehrling als Lehrberechtigter selbst ausbilden oder einen Ausbilder für den Lehrling bestellen. Als Ausbilder darf nur tätig werden, wer der Lehrlingsstelle entsprechende Fachkenntnisse, pädagogisch-methodische Kenntnisse und rechtliche Kenntnisse nachweisen kann.
Dies geschieht durch die erfolgreich abgelegte Ausbilderprüfung, einen absolvierten Ausbilderkurs oder einen Prüfungs- bzw. Kursersatz. Wer die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt hat, besitzt jedenfalls die Berechtigung, Lehrlinge auszubilden. Dies gilt auch für alle Mitarbeiter, die im Rahmen des ÖHV-Campus die Abteilungsleiterakademie, die Unternehmerakademie oder die Lehrlingsausbilderakademie erfolgreich absolviert haben.
Lehrvertrag
Der Lehrvertrag ist die Grundlage einer jeden Ausbildung von Lehrlingen. Es handelt sich dabei um einen speziellen Arbeitsvertrag, der dem Zweck der Ausbildung des Lehrlings gewidmet ist. Der Lehrling ist Arbeitnehmer, es sind auf ihn daher die arbeitsrechtlichen Gesetze, wie zum Beispiel das Urlaubsgesetz oder das Mutterschutzgesetz, anzuwenden. Der Lehrling ist kranken-, unfall-, pensions- und arbeitslosenversichert.
Der Lehrvertrag ist zwingend schriftlich abzuschließen. Der Abschluss des Lehrvertrages mit einem minderjährigen Lehrling bedarf der Zustimmung und der Unterschrift durch den gesetzlichen Vertreters des Lehrlings.
Ausbildungszeit und ihre Reduzierung
Die Ausbildungszeit der Lehrlinge in der Hotellerie beträgt grundsätzlich täglich 8 Stunden und wöchentlich 40 Stunden. Der Lehrberechtigte und der Lehrling können eine Reduktion dieser Ausbildungszeit auf die Hälfte vereinbaren,
- wenn gesundheitliche Gründe auf Seiten des Lehrlings vorliegen, die durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen sind, oder
- wenn sich der Lehrling der Betreuung seines Kindes widmet, allerdings nur bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem das Kind des Lehrlings in die Schulausbildung eintritt.
Jede Reduktion der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit steht unter der Voraussetzung, dass das Ausbildungsziel auch im Rahmen der reduzierten Ausbildungszeit erreicht werden kann.
Dauer der Lehrzeit und ihre Verlängerung
Die Dauer der Lehrzeit in der Hotellerie ist mit 3 Jahren bzw. bei Absolvierung einer Doppellehre mit 4 Jahren festgelegt. Um benachteiligte Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen besser in das Berufsleben eingliedern zu können, kann am Beginn oder im Laufe der Lehre im Lehrvertrag eine gegenüber der für den Lehrberuf festgesetzten Lehrzeit längere Lehrzeit vereinbart werden. Die Lehrzeit kann dabei um höchstens ein Jahr, in Ausnahmefällen um bis zu zwei Jahre, verlängert werden, sofern dies zum Erreichen der Lehrabschlussprüfung notwendig ist.
Anrechnung von Ausbildungen und Ausbildungszeiten auf die Lehrzeit sowie ihre Reduzierung
Umfassende Informationen zur Anrechnung von Ausbildungen und Ausbildungszeiten auf die Lehrzeit finden Sie hier.
Der Lehrberechtigte und der Lehrling können vereinbaren, dass der Ersatz von Lehrzeiten, der aus Schulabschlüssen resultiert, die mit dem Lehrberuf verwandt sind, um bis zu einem Jahr reduziert wird. Damit besteht die Möglichkeit, die an sich verkürzte Lehrzeit durch Vereinbarung wieder zu verlängern, damit der Lehrling, der vielleicht gewisse fachliche oder persönliche Defizite aufweist, leichter die Lehrabschlussprüfung erfolgreich absolvieren kann.
Eine solche Vereinbarung im Lehrvertrag ist nur dann zulässig, wenn der Landes-Berufsausbildungsbeirat nach entsprechender Information durch die Lehrlingsstelle eine Stellungnahme dazu abgegeben hat. Dies muss binnen zwei Wochen erfolgen.
Teilqualifikation
Um benachteiligte Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen besser in das Berufsleben eingliedern zu können, kann im Ausbildungsvertrag eine bloße Teilqualifikation festgelegt werden. Dies geschieht, indem Einschränkungen auf bestimmte Teile des Berufsbildes eines Lehrberufes, allenfalls unter Ergänzung von Fertigkeiten und Kenntnissen aus Berufsbildern weiterer Lehrberufe, vereinbart werden. Die Dauer einer solchen Teilqualifikation kann maximal ein bis drei Jahre betragen.
Beginn des Lehrvertrages und Meldepflichten
Der Lehrvertrag beginnt mit dem im Lehrvertrag festgesetzten Datum. Der Lehrberechtigte muss den Lehrvertrag in vier Exemplaren ausfertigen und bei der Lehrlingsstelle binnen drei Wochen nach seinem Beginn zur Protokollierung anmelden. Dies ist aber auch schon vor Beginn der Lehrzeit möglich. Die entsprechenden Formulare finden Sie hier.
Außerdem ist der Lehrling binnen zwei Wochen nach Beginn des Lehrvertrages bei der zuständigen Berufsschule anzumelden. Bei der Österreichischen Gesundheitskasse ist der Lehrling bereits vor dem erstmaligen Arbeitsantritt am Lehrplatz anzumelden.
Probezeit
Die Probezeit bei Lehrlingen beträgt fix drei Monate. Besucht der Lehrling während der ersten drei Monate seiner Lehrzeit eine lehrgangsmäßig geführte Berufsschule, so gelten die ersten 6 Wochen im Betrieb als Probezeit. In der Probezeit können sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling den Lehrvertrag ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen schriftlich auflösen.
Arbeitszeit
Die tägliche Arbeitszeit für Jugendliche darf maximal acht Stunden, bei Durchrechnung maximal neun Stunden, nicht überschreiten. Die Höchstarbeitszeit beträgt 40 Stunden, kann bei einer Durchrechnung der Normalarbeitszeit aber auf maximal 45 Stunden ausgedehnt werden.
Es gilt für Jugendliche ein sehr enger Durchrechnungszeitraum von zwei Wochen, der an strenge inhaltliche und formale Voraussetzungen geknüpft ist - Voraussetzungen, die eine Anwendung der Durchrechnung bei Jugendlichen in der Praxis ausschließen:
- Die Normalarbeitszeit darf im Schnitt des Durchrechnungszeitraumes 40 Stunden nicht überschreiten.
- Für vergleichbare erwachsene Arbeitnehmer muss ebenfalls eine Durchrechnung der Normalarbeitszeit erfolgen.
- Es ist dem Arbeitgeber nicht zumutbar, weil es zu aufwändig ist oder entsprechende Ressourcen nicht vorhanden sind, nur für jugendliche Mitarbeiter eine von den anderen Mitarbeitern abweichende Arbeitseinteilung - also eine Arbeitseinteilung ohne Durchrechnung - zu erstellen.
- Die Durchrechnung bedarf einer Betriebsvereinbarung und somit eines Betriebsrates. Nur in Betrieben mit weniger als fünf Beschäftigten, also in Betrieben, die nicht betriebsratspflichtig sind, kann die Durchrechnung mit den Jugendlichen einzelvertraglich vereinbart werden. Ansonsten ist eine Durchrechnung der Normalarbeitszeit für Jugendliche in Betrieben ohne Betriebsrat unzulässig!
Die Berufsschulzeit einschließlich der Pausen, jedoch ohne Mittagspause wird auf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit angerechnet. Beträgt die Berufsschulzeit an einem Schultag mindestens acht Stunden, so ist an diesem Tag eine Beschäftigung im Betrieb nicht mehr zulässig. Beträgt die Unterrichtszeit weniger als acht Stunden, ist eine Beschäftigung nur insoweit zulässig, als die Unterrichtszeit, die notwendige Wegzeit zwischen Betrieb und Schule und die im Betrieb zu verbringende Zeit die gesetzliche Arbeitszeit nicht überschreiten.
Besucht der Lehrling eine lehrgangsmäßige oder saisonmäßige Berufsschule, darf er während des tatsächlichen Schulbesuchs nicht im Betrieb beschäftigt werden. Entfallen in der Berufsschule ganze Schultage oder Wochen, z.B. auf Grund von Semesterferien oder schulautonomen Tagen, besteht für den Lehrling die Verpflichtung, im Betrieb zu arbeiten.
Mehrleistungen und Überstunden
Mehrleistungen dürfen ausschließlich im Rahmen von Vor- und Abschlussarbeiten erbracht werden, z.B. das Abräumen der Tische oder das Reinigen der Küchengeräte. Diese Mehrleistungen sind durch ein früheres Ende bzw. einen späteren Beginn der Arbeitszeit in derselben, spätestens in der folgenden Kalenderwoche, auszugleichen. Bei Jugendlichen zwischen dem 16. und 18. Lebensjahr kann die zulässige tägliche Arbeitszeit durch Vor- und Abschlussarbeiten um eine halbe Stunde täglich auf maximal drei Stunden pro Woche ausgedehnt werden. Dies ist aber nur zulässig, wenn zwingende betriebliche Gründe dafür vorhanden sind.
Beschäftigung von Jugendlichen an Sonntagen
Jugendliche dürfen innerhalb eines Kalenderjahres an aufeinanderfolgenden Sonntagen nur während eines Zeitraumes von höchstens 23 aufeinanderfolgenden Sonntagen oder innerhalb von zwei nicht zusammenhängenden Zeiträumen beschäftigt werden, deren einer höchstens zwölf und deren anderer höchstens elf aufeinanderfolgende Sonntage umfasst. Fällt in einen Zeitraum, in dem die Beschäftigung von Jugendlichen an aufeinanderfolgenden Sonntagen vorgesehen ist, der Besuch einer lehrgangs- oder saisonmäßigen Berufsschule, so erweitert sich der Zeitraum der Sonntagsbeschäftigung von Jugendlichen um die Zeit des Berufsschulbesuches.
Die Arbeit von Jugendlichen an aufeinanderfolgenden Sonntagen ist beim zuständigen Arbeitsinspektorat anzuzeigen. Die Anzeige soll im Jänner für das laufende Kalenderjahr erfolgen. Eine spätere Anzeige ist vor allem möglich, wenn die Zeiten des Besuches einer lehrgangs- oder saisonmäßigen Berufsschule erst später bekannt werden, der Urlaub des Jugendlichen noch nicht vereinbart ist oder das Dienstverhältnis zu einem späteren Zeitpunkt beginnt. Spätestens jedoch hat die Anzeige zwei Wochen vor Beginn der Beschäftigung von Jugendlichen an aufeinanderfolgenden Sonntagen zu erfolgen, anderenfalls ist die Beschäftigung von Jugendlichen an aufeinanderfolgenden Sonntagen nicht zulässig.
Lehrlinge, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, dürfen Überstunden im für Erwachsene vorgesehenen Ausmaß leisten. Als Berechnungsgrundlage für die Abgeltung dieser Überstunden ist der niedrigste im Betrieb vereinbarte Facharbeiterlohn heranzuziehen.
Ende des Lehrvertrages
Der Lehrvertrag endet mit Ablauf der Lehrzeit bzw. zu einem früheren Zeitpunkt mit dem Sonntag derjenigen Woche, in dem der Lehrling die Lehrabschlussprüfung erfolgreich abgelegt hat.
Der Lehrvertrag kann nur sehr eingeschränkt durch den Lehrberechtigten und/oder durch den Lehrling aufgelöst werden. Die Auflösung des Lehrvertrages erfordert in jedem Fall und ausnahmslos Schriftlichkeit! Das Verschicken einer SMS oder eines WhatsApp-Inhaltes ist nicht nur im Hinblick auf den Datenschutz fragwürdig, sondern erfüllt dieses Formerfordernis in keiner Weise.
Auflösungsarten sind die einvernehmliche Auflösung des Lehrvertrages, der sogenannte Ausbildungsübertritt und die vorzeitige Auflösung des Lehrvertrages.
- Bei einer einvernehmlichen Auflösung des Lehrvertrages müssen sich der Lehrberechtigte und der Lehrling über deren Rahmenbedingungen, insbesondere über den Endtermin des Lehrvertrages, einigen. Zusätzlich zur schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Lehrberechtigten und dem Lehrling muss eine Bescheinigung des Arbeits- und Sozialgerichtes oder der Arbeiterkammer vorliegen, aus der hervorgeht, dass der Lehrling über die Bestimmungen betreffend Endigung und vorzeitige Auflösung des Lehrvertrages belehrt wurde. Überdies ist bei Minderjährigen die Zustimmung des Vertretungsbefugten einzuholen.
- Im Rahmen des sogenannten Ausbildungsübertrittes kann der Lehrberechtigte den Lehrvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende des 1. bzw. zum Ende des 2. Lehrjahres außerordentlich auflösen. Dafür ist allerdings die Einhaltung zahlreicher Fristen und Termine sowie die Abwicklung eines Mediationsverfahrens erforderlich. Hier finden Sie alle Details und die dafür nötigen Formulare.
- Der Lehrberechtigte kann aus besonders schwerwiegenden Gründen den Lehrvertrag mit sofortiger Wirkung einseitig auflösen. Diese Gründe sind noch strenger als bei der Entlassung eines „normalen“ Mitarbeiters umschrieben. Sie umfassen Diebstahl, Veruntreuung, strafbare Handlungen, die das Vertrauen des Lehrberechtigten erschüttern, gefährliche Drohungen oder erhebliche wörtliche Beleidigungen, die Verleitung von Betriebsangehörigen zur Nichterfüllung von betrieblichen Anordnungen oder unsittlich gesetzlichen Handlungen, Verletzung gravierender Pflichten aus dem Lehrvertrag, Verrat eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses, Verlassen des Arbeitsplatzes oder Unfähigkeit, den Lehrberuf weiter zu erlernen. Sie finden alle Gründe für eine Auflösung des Lehrvertrages mit sofortiger Wirkung in § 15 Abs. 3 Berufsausbildungsgesetz.
Lehrabschlussprüfung in einem anderen Bundesland
Lehrlinge können Anträge auf Zulassung zur Lehrabschlussprüfung auch bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer eines anderen Bundeslandes stellen, wenn im Bundesland, in dem sie ausgebildet werden, die Ablegung der Lehrabschlussprüfung nicht möglich ist, weil keine entsprechende Bildungsmaßnahme für den betreffenden Lehrberuf existiert und keine entsprechenden Prüfungskommissionen eingerichtet sind.
Weiterverwendungspflicht (= Behaltezeit)
Ausgelernte Lehrlinge müssen nach Beendigung des Lehrvertrages mindestens drei Monate im tatsächlich erlernten Beruf im Betrieb weiterverwendet werden. Die Weiterverwendungspflicht kann vom Lehrberechtigten im Rahmen eines befristeten oder unbefristeten Arbeitsvertrages erfüllt werden. Wird ein unbefristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen, kann der Lehrling schon während der Weiterverwendungspflicht vom Lehrberechtigten gekündigt werden, sofern der Kündigungstermin als letzter Tag des Arbeitsvertrages am Ende oder nach Ende der Behaltezeit liegt.
Die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsvertrages während der Behaltezeit ist zulässig. Der Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe verbietet allerdings die Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung während der Dauer der Weiterverwendungspflicht.
Berufsschule und Internat
Der Lehrplan umfasst seit 2017 bzw. 2018, abhängig von Bundesland und Schulstandort, für alle 3-jährigen Lehrberufe im Hotel- und Gastgewerbe, wie z.B. Koch/Köchin oder Restaurantfachmann/-frau, 1.260 Stunden. Für Lehrlinge, die vor Inkrafttreten des neuen Lehrplans ihre Lehrausbildung bereits begonnen haben, gilt der neue Lehrplan nicht.
Lehrlinge haben seit 01.01.2018 Anspruch auf Ersatz der gesamten Kosten für Unterkunft und Verpflegung. Allerdings können Sie als Lehrberechtigter eine Rückerstattung dieser Kosten beantragen. Hier finden Sie Details dazu sowie die entsprechenden Formulare.
Stand: Juli 2021