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Auflösungsabgabe bei Beendigung von Dienstverhältnissen

Wird ein echtes oder freies Dienstverhältnis, das der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt, vom Arbeitsgeber beendet, ist bis Ende 2019 eine Auflösungsabgabe zu entrichten.

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Auflösungsabgabe entfällt ab 2020

Zusammen mit anderen arbeitsrechtlichen Änderungen wurde die Abschaffung der Auflösungsabgabe mit Ende 2019 beschlossen. Hintergrund der Abschaffung ist die finanzielle Entlastung der Arbeitgeber, ebenso fällt ein bürokratischer Aufwand weg.

Wann ist bis Ende 2019 die Auflösungsabgabe fällig und wann nicht?

Die Auflösungsabgabe ist ein fixer Betrag, der weder von der Höhe des Entgeltes noch von der Dauer des Dienstverhältnisses oder dem Alter des Mitarbeiters abhängig ist. Die Abgabe beträgt 2019 131 Euro und ist im Monat der Auflösung des Dienstverhältnisses mit der Lohnabrechnung an die Gebietskrankenkasse unaufgefordert abzuführen.

Für Saisonbetriebe bedeutend: bei Arbeitsverhältnissen, die auf max. 6 Monate befristet sind, fällt bei deren Ende keine Auflösungsabgabe an. Die Form der Auflösung spielt dabei keine Rolle.

Fällig bei...

  • Zeitablauf (Befristungen) nach über 6 Monaten
  • einvernehmlicher Auflösung nach der Probezeit (außer bei Pensionsanspruch nach Regelpensionsalter (60./65. Lebensjahr) oder Sonderruhegeldanspruch)
  • Arbeitgeberkündigung, aus welchen Gründen auch immer, auch trotz Wiedereinstellungszusage
  • ungerechtfertigter Entlassung
  • berechtigten vorzeitigen Austritten (außer Gesundheitsaustritte)

Nicht fällig bei...

  • Beendigung einer geringfügigen Beschäftigung
  • Auflösung in der Probezeit
  • Beendigung eines auf max. 6 Monate befristeten Dienstverhältnisses
  • Arbeitnehmer-Kündigung
  • vorzeitigem Austritt ohne wichtigen Grund
  • vorzeitigen Austritt aus gesundheitlichen Gründen
  • einvernehmlicher Auflösung nach Vollendung des Regelpensionsalter mit Pensionsanspruch (Frauen mit Vollendung des 60. Lebensjahres/Männer mit Vollendung des 65. Lebensjahres)
  • einvernehmlicher Auflösung mit Sonderruhegeldanspruch
  • gerechtfertigter Entlassung
  • Auflösung von Lehrverhältnissen
  • Auflösung von verpflichtenden Ferial- oder Berufspraktika
  • unmittelbarem Wechsel im Konzern
  • Tod des Arbeitnehmers
  •  Anspruch auf Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension
  • Beendigung des Dienstverhältnisses nach § 25 Insolvenzordnung

Wofür wird die Auflösungsabgabe verwendet?

Sie dient zugunsten der Arbeitsmarktpolitik und wird zum Teil für Arbeitsmarktrücklagen und zur Förderung von Unternehmen, die ältere Arbeitnehmer beschäftigen verwendet.

 

Stand: Dezember 2019

Ihre Ansprechpartnerin

Mag. Maria Wottawa

Mag. Maria Wottawa

Rechtsservice E-Mail senden +43 1 5330952-14
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