Grenzen der Arbeitszeit von Jugendlichen
Jugendliche unterliegen einem besonderen gesetzlichen Schutz im Arbeitsleben. Das gilt insbesondere auch im Zusammenhang mit ihrer Arbeitszeit. Bei Verletzung der entsprechenden Schutzbestimmungen, die im Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz (KJBG) enthalten sind, drohen Anzeigen und Verwaltungsstrafen – und zwar pro Tag, pro Jugendlichem bzw. Jugendlicher und pro übertretener Schutzbestimmung.
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Begriff
Jugendliche sind Personen ab Vollendung des 15. Lebensjahres oder ab einer späteren Beendigung der Schulpflicht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, unabhängig davon, ob sie als Lehrlinge oder als Arbeitnehmer:innen, z.B. als Pflichtpraktikant:innen, eingesetzt werden.
Tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit
Die tägliche Arbeitszeit von Jugendlichen darf 8 Stunden nicht überschreiten. Um eine längere Freizeit zu erreichen, die mit der Wochenfreizeit zusammenhängen muss, darf sie auf 9 Stunden ausgedehnt werden. Die wöchentliche Arbeitszeit von Jugendlichen darf 40 Stunden nicht überschreiten.
Sonderregeln gelten für Vor- und Abschlussarbeiten. Werden Jugendliche bis 16 Jahre zu solchen Arbeiten herangezogen, so ist die auf diese Arbeiten entfallende Zeit durch ein früheres Dienstende bzw. einen späteren Dienstbeginn auszugleichen. Dieser Ausgleich hat in der gleichen, spätestens in der folgenden Kalenderwoche stattzufinden.
Für Jugendliche über 16 Jahre darf die zulässige Dauer der Arbeitszeit aber für folgende Vor- und Abschlussarbeiten um eine halbe Stunde täglich ausgedehnt werden:
- Arbeiten zur Reinigung und Instandhaltung, soweit sich diese Arbeiten während des regelmäßigen Betriebes nicht ohne Unterbrechung oder erhebliche Störung ausführen lassen,
- Arbeiten, von denen die Wiederaufnahme oder das Aufrechterhalten des vollen Betriebes arbeitstechnisch abhängt,
- Arbeiten zur abschließenden Bedienung von Gästen einschließlich der damit zusammenhängenden notwendigen Aufräumungsarbeiten.
Insgesamt darf die Arbeitszeit in der Woche um maximal 3 Stunden ausgedehnt werden. Die tägliche Arbeitszeit darf neuneinhalb Stunden nicht überschreiten.
Durchrechnung der Normalarbeitszeit
Mit den Grenzen der täglichen und wöchentlichen Höchstarbeitszeit steht ab 01.11.2024 die Möglichkeit in Zusammenhang, die Normalarbeitszeit auch für Jugendliche durchzurechnen. Laut Kollektivvertrag ist ein zweiwöchiger Durchrechnungszeitraum zulässig, wenn
- im Schnitt des Durchrechnungszeitraumes die wöchentliche Normalarbeitszeit nicht überschritten wird,
- für vergleichbare erwachsene Arbeitnehmer:innen des Betriebes eine entsprechende Arbeitszeiteinteilung besteht und
- eine abweichende Arbeitszeiteinteilung für Jugendliche Arbeitgeber:innen nicht zugemutet werden kann.
Ein solcher Durchrechnungszeitraum ist schriftlich zu vereinbaren, in Betrieben mit Betriebsrat ist er mittels Betriebsvereinbarung im Betrieb zu etablieren.
Nachtarbeit
Jugendliche im Hotel- und Gastgewerbe dürfen ab dem 16. Geburtstag unregelmäßig an einzelnen Tagen bis 23 Uhr beschäftigt werden. Sollen solche Jugendliche regelmäßig bis 23 Uhr eingesetzt werden, müssen sie davor eine Jugendlichenuntersuchung oder eine vergleichbare ärztliche Untersuchung absolviert haben.
Ruhepausen
Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als 4,5 Stunden, so ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen. Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als 6 Stunden, ist die Ruhepause spätestens nach 6 Stunden zu gewähren, ansonsten entsprechend davor.
Tägliche Ruhezeit
Nach Ende der täglichen Arbeitszeit ist Jugendlichen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren. Ausnahmen davon gelten keine.
Wöchentliche Ruhezeit
Jugendliche im Hotel- und Gastgewerbe haben Anspruch auf eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit von zwei zusammenhängenden Kalendertagen und damit auf eine 5-Tage-Woche. Dies gilt nur dann nicht, wenn
- eine wöchentliche Ruhezeit von mindestens 43 Stunden, in die der Sonntag fällt, eingehalten wird und
- in die folgende Arbeitswoche ein betrieblicher Sperrtag fällt, an dem der Jugendliche ebenfalls frei hat.
Sonntagsarbeit
Jugendliche im Hotel- und Gastgewerbe dürfen ab 01.11.2024 während der ersten acht Wochen des Lehrverhältnisses keine Sonntagsarbeit leisten. Ausgenommen davon sind Lehrlinge, bei denen Lehrzeiten aus einem anderen Lehrvertrag angerechnet werden oder die das Lehrverhältnis gewechselt haben, sowie Lehrlinge in Betrieben mit mindestens 2 zusammenhängenden Schließtagen pro Kalenderwoche.
Anschließend dürfen sie
- abwechselnd jeden 2. Sonntag arbeiten oder
- unter Berücksichtigung der Hälfte der Sonntage, die in die Zeit des Besuchs einer lehrgangsmäßigen oder saisonmäßigen Berufsschule fallen, an höchstens 18 Sonntagen im Kalenderjahr und maximal an drei aufeinanderfolgenden Sonntagen arbeiten.
Wenn die Beschäftigung eines Jugendlichen während eines Kalenderjahrs beginnt oder endet, so ist die Zahl der Sonntage, an denen im Rumpfjahr gearbeitet werden darf, so zu berechnen: Die Zahl der im Rumpfjahr zur Verfügung stehenden Sonntage ist zu aliquotieren. Ergeben sich aus der Rechnung keine vollen Tage, so ist bis 0,499 abzurunden, ab 0,5 auf einen ganzen Sonntag aufzurunden.
Auch jugendliche Pflichtpraktikant:innen oder Ferialarbeitnehmer:innen können an drei aufeinanderfolgenden Sonntagen beschäftigt werden. Die Hälfte der in die Zeit des Pflichtpraktikums fallenden Sonntage muss jedoch arbeitsfrei bleiben.
Neu ist eine erleichterte Meldepflicht an das zuständige Arbeitsinspektorat bei Beschäftigung von Jugendlichen an aufeinanderfolgenden Sonntagen: Arbeitgeber:innen haben dem zuständigen Arbeitsinspektorat jede:n Jugendliche:n anzuzeigen, der/die an aufeinanderfolgenden Sonntagen beschäftigt werden soll. Die Anzeige an das Arbeitsinspektorat hat spätestens zwei Wochen vor Beginn der Beschäftigung von Jugendlichen an aufeinanderfolgenden Sonntagen zu erfolgen. Dabei ist der genaue Zeitraum zu melden, in dem die Beschäftigung der Jugendlichen an aufeinanderfolgenden Sonntagen vorgesehen ist. Für die übrigen Sonntage des Meldezeitraumes reicht der Hinweis, dass die Jugendlichen an diesen Sonntagen nicht beschäftigt werden. Sie können die Anzeige am besten über das Formularservice des Arbeitsinspektorates (Formular KJBG-27a) vornehmen.
Stand: November 2024