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Was tun wenn Gäste erkranken?

Als Hotelier haben Sie im Rahmen Ihrer Schutz- und Sorgfaltspflichten Ihre Gäste nach Möglichkeit vor ansteckenden Krankheiten zu bewahren.

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Ansteckende Krankheiten bei Gästen

Grundsätzlich hat ein Hotelier gegenüber dem Gast sogenannte Schutz- und Sorgfaltspflichten, das heißt, er hat zu gewährleisten, dass der Gast während des Hotelaufenthaltes weder an seiner Person noch an den mitgereisten Personen noch an seinem Eigentum (Gepäck, PKW etc.) Schaden erleidet.

In Bezug auf Krankheiten empfiehlt sich daher im Verdachtsfall folgende Vorgangsweise:

  1. Gewissheit schaffen: Bitten Sie Ihren Gast, umgehend einen Arzt aufzusuchen bzw. stellen Sie im Zweifelsfall mit Zustimmung des Gastes einen Arzt auf Kosten des Hauses zur Verfügung.
  2. Andere Gäste schützen: Je nach Art der Krankheit sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen um andere Gäste zu schützen. Bei Lausbefall kann es ausreichen, dass Kinder das hoteleigene Spielezimmer nicht mehr benutzen, bei ansteckenden Krankheiten muss jeglicher Kontakt mit anderen Gästen sofort unterbunden werden.
  3. Achtung meldepflichtige Krankheiten! Bestimmte meldepflichtige Krankheiten nach dem österreichischen Epidemiegesetz (z.B. Masern, Bissverletzungen mit Tollwutverdacht, Röteln, Scharlach etc.) sind von Ärzten und Krankenanstalten umgehend der Bezirksverwaltungsbehörde/dem Magistrat anzuzeigen.

Wie weitreichend Konsequenzen und der wirtschaftliche Schaden sein können, wurde deutlich, als ein Hotel wegen Noroviren geschlossen und unter anderem 200 Buchungen für Silvester storniert werden mussten. Rechtliche Schritte der betroffenen Mitarbeiter und Gäste könnten folgen.

Weitergabe von Medikamenten

Im Falle der Weitergabe von Medikamenten an Gäste ist Vorsicht geboten, es können sämtliche zivilrechtlichen Risiken nicht vertraglich ausgeschlossen werden. Dies deshalb, da der Hotelier im Rahmen des Beherbergungsvertrages Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber dem Gast hat. Gemäß den somit anzuwendenden Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes kann die Haftung für Personenschäden gar nicht ausgeschlossen werden.

Die Abgabe von Medikamenten sollte nur gegen Unterfertigung einer entsprechenden Erklärung des Gastes erfolgen. Folgender Formulierungsvorschlag ist denkmöglich:

"Die Abgabe von Medikamenten erfolgt über Wunsch des Gastes und ausschließlich auf sein eigenes Risiko. Der Gast nimmt deshalb zustimmend zur Kenntnis, dass das Hotel diesbezüglich keine Haftung treffen kann. Der Gast erklärt, sich über Wirkungen und mögliche Nebenwirkungen dieses Medikamentes erkundigt zu haben."

 

Auch im Hinblick auf allfällige Komplikationen mit Bestimmungen der Gewerbeordnung sollte von der (kostenlosen) Abgabe von Medikamenten nur im Ausnahmefall Gebrauch gemacht werden. Empfehlenswerter ist es jedenfalls, dass das Hotel für den Gast Botengänge zur nächstgelegenen Apotheke erledigt.

 

Stand: Jänner 2017

Ihre Ansprechpartnerin

Mag. Maria Wottawa

Mag. Maria Wottawa

Rechtsservice E-Mail senden +43 1 5330952-14
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