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Haftung für Outdoor Aktivitäten

Haften Hoteliers bei Unfällen, die bei angebotenen Outdoor-Aktivitäten passieren?

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Hoteliers haften bei Unfällen, die bei angebotenen Outdoor-Aktivitäten passieren, und unterliegen der Sorgfalts- und Aufklärungspflicht (Instruktionspflicht) über die Sicherheitsrisken betreffenden Umstände gegenüber dem Gast.

Werden zur Durchführung von Outdoor-Aktivitäten Animationsagenturen beauftragt, treten diese rechtlich lediglich als Erfüllungsgehilfen auf. Der Hotelier haftet für das Verschulden der Erfüllungsgehilfen, wie für sein eigenes.

Wir empfehlen eine Vereinbarung mit einer Animationsagentur abzuschließen. Diese Rahmenvereinbarung ist so gestaltet, dass sämtliche Einzelaufträge, welche an die jeweilige Animationsagentur erteilt werden, sich nach den in diesem Vertrag vereinbarten Rahmenbedingungen richten.

 

Stand: Jänner 2017


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