Lohn- und Gehaltsabschluss
Die Lohn- und Gehaltstabellen werden am 01.05.2025 für alle Bundesländer vereinheitlicht und um die Jahresinflation, den sogenannten Verbraucherpreisindex (VPI) , zuzüglich 1 % angehoben, wobei ein Mindestlohn bzw. Mindestgehalt von 2.000 Euro brutto als vereinbart gilt.
Lehrlingseinkommen
Die Lehrlingseinkommen ab der Sommersaison 2025 sind bereits festgelegt worden:
1. Lehrjahr: 1.050 Euro
2. Lehrjahr: 1.180 Euro
3. Lehrjahr: 1.400 Euro
4. Lehrjahr: 1.500 Euro
Zulagen
- Der Nachtarbeitszuschlag erhöht sich mit 01. Mai 2025 um 1,50 Euro auf 28,50 Euro.
- Die Fremdsprachenzulage erhöht sich mit 01. Mai 2025 um 2,00 Euro auf 40,00 Euro.
- Die Fehlgeldentschädigung erhöht sich mit 01. Mai 2025 um 2,00 Euro auf 41,00 Euro.
Neue Lohn- bzw. Beschäftigungsgruppe 4, erweiterte Lohn- bzw. Beschäftigungsgruppe 3
Ab 01.05.2025 wird die Lohn- bzw. Beschäftigungsgruppe 4 für die Einstufung von
- Hilfskräften nach 10 Jahren Branchenerfahrung und
- Lehrlingen ohne erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung
herangezogen und - wovon auszugehen ist - um die entsprechenden Dienstjahressprünge ergänzt werden.
Lehrlinge mit erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung werden als Fachkräfte bereits mit Beginn der 3-monatigen Weiterverwendungszeit in Lohn- bzw. Beschäftigungsgruppe 3 eingestuft.
Branchenerfahrung
Branchenerfahrung fällt dadurch an, dass eine Hilfskraft zumindest einen Monat in einem Betrieb des Hotel- oder Gastgewerbes gearbeitet hat. Auf die Position, in der eine Person als Hilfskraft arbeitet, also zum Beispiel als Speisenträger, ungelernter Haustechniker, Küchenhilfe oder Mitarbeiter im Housekeeping, kommt es nicht an.
Alle solche Zeiten der Branchenerfahrung sind zusammenzurechnen, die Summe ist dann auf einen vollen Kalendermonat aufzurunden.
Das bedeutet in der Praxis:
- Beschäftigen Jahresbetriebe Hilfskräfte bereits seit 10 Jahren, unabhängig davon, ob unterbrochen oder nicht unterbrochen, sind diese am 01.05.2025 in Lohngruppe 4 im Dienstjahr ihrer laufenden Beschäftigung einzustufen.
- Beschäftigen Saisonbetriebe Hilfskräfte bereits seit insgesamt 10 Jahren, wofür alle jemals gearbeiteten Saisonen zusammenzurechnen sind, sind diese ebenfalls am 01.05.2025 oder am Beginn der nächsten Saison in Lohngruppe 4 im 1. Dienstjahr einzustufen.
Beispiele für Jahresbetriebe
Eine Küchenhilfskraft, die durchgehend seit 14 Jahren im selben Hotel beschäftigt ist, hat 14 Jahre Branchenerfahrung und ist am 01.05.2025 von Lohngruppe 5, 15. Dienstjahr, in Lohngruppe 4, 15. Dienstjahr, umzustufen.
Eine Küchenhilfskraft, die seit 6 Jahren im selben Hotel beschäftigt ist, davor aber schon 16 Jahre in unterschiedlichen Hilfstätigkeiten in der Gastronomie gearbeitet hat, hat 22 Jahre Branchenerfahrung und ist am 01.05.2025 von Lohngruppe 5, 7. Dienstjahr, in Lohngruppe 4, 7. Dienstjahr, umzustufen.
Eine Küchenhilfskraft, die sich ab 01.05.2025 neu im Hotel bewirbt und davor schon 10 Jahre in unterschiedlichen Hilfstätigkeiten in der Gastronomie gearbeitet hat, hat 10 Jahre Branchenerfahrung und ist sofort in Lohngruppe 4, 1. Dienstjahr, einzustufen.
Beispiele für Saisonbetriebe
Eine Küchenhilfskraft, die seit 20 Jahren jede Winter- und jede Sommersaison im selben Hotel beschäftigt ist, hat - wenn Winter- und Sommersaison jedes Jahr zusammen 8 Monate umfasst haben - 13,33 Jahre Branchenerfahrung. Die Küchenhilfskraft ist ab Beginn der folgenden Saison ab 01.05.2025 nicht mehr in Lohngruppe 5, sondern in Lohngruppe 4, 1. Dienstjahr, einzustufen.
Eine Küchenhilfskraft, die sich ab 01.05.2025 neu im Hotel als Saisonkraft bewirbt und seit 20 Jahren in jeder Winter- und jeder Sommersaison in unterschiedlichen Hotels oder Gastronomiebetrieben und in unterschiedlichen Hilfstätigkeiten beschäftigt gewesen ist, hat - wenn Winter- und Sommersaison trotz der unterschiedlichen Betriebe jedes Jahr zusammen 8 Monate umfasst haben - 13,33 Jahre Branchenerfahrung. Sie ist sofort in Lohngruppe 4, 1. Dienstjahr, einzustufen.
Anrechnung von Vordienstzeiten
Ab 01.05.2025 erfolgt eine volle Anrechnung von Lehrzeiten, sofern das Lehrverhältnis ohne Unterbrechung in ein Arbeitsverhältnis im selben Betrieb übergeht.
Außerdem erfolgt eine begrenzte Anrechnung von Vordienstzeiten, wenn diese für die ausgeübte Tätigkeit facheinschlägig sind. Es handelt sich dabei um Dienstzeiten nach erfolgreich abgelegter österreichischer oder gleichwertig anerkannter Lehrabschlussprüfung in einer facheinschlägigen Lehre oder nach Abschluss einer mindestens 3-jährigen facheinschlägigen berufsbildenden mittleren bzw. höheren Schule.
Ab 01.05.2025 werden Vordienstzeiten, wenn sie beim selben Arbeitgeber geleistet wurden, unabhängig davon, wann sie geleistet wurden, voll angerechnet. Das gilt auch für Saisonbeschäftigte.
Das bedeutet in der Praxis:
- Haben Jahresbetriebe Fachkräfte bereits einmal oder mehrmals beschäftigt, sind ihnen die gesamten bei diesen Vorbeschäftigungen angefallenen Dienstzeiten am 01.05.2025 bei der Einstufung in Lohngruppe 3, 2 oder 1 gutzuschreiben.
- Haben Saisonbetriebe Fachkräfte bereits einmal oder mehrmals beschäftigt, sind ihnen die gesamten bei diesen Vorbeschäftigungen in den vergangenen Saisonen angefallenen Dienstzeiten bei Beginn der Saison ab 01.05.2025 bei der Einstufung in Lohngruppe 3, 2 oder 1 gutzuschreiben.
Beispiel für Jahresbetrieb
Ein Jahresbetrieb hat vor 15 Jahren einen gelernten Koch bereits 8 Jahre beschäftigt. Er beschäftigt ihn im laufenden Arbeitsvertrag seit 4 Jahren. Der gelernte Koch ist am 01.05.2025 von Dienstjahr 5 auf Dienstjahr 13 (= 5+8) umzustufen.
Beispiel für Saisonbetrieb
Ein Saisonbetrieb beschäftigt einen gelernten Koch seit 15 Jahren in jeder Winter- und Sommersaison. Wenn Winter- und Sommersaison jedes Jahr zusammen 8 Monate umfasst haben, ergeben sich daraus 120 Dienstmonate, das entspricht 10 Dienstjahren. Der gelernte Koch ist ab Beginn der folgenden Saison ab 01.05.2025 im 11. Dienstjahr einzustufen.
Ab 01.05.2025 werden außerdem Vordienstzeiten, wenn sie bei anderen Arbeitgebern geleistet wurden, unabhängig davon, ob im Inland oder Ausland, mit bis zu 3 Jahren angerechnet.
Folgende Grenzen gelten für die Anrechnung von solchen Vordienstzeiten:
- Werden mindestens 3 Jahre facheinschlägige Vordienstzeiten beim selben Arbeitgeber angerechnet, sind keine Vordienstzeiten von anderen Arbeitgebern anzurechnen.
- Werden weniger als 3 Jahre facheinschlägige Vordienstzeiten beim selben Arbeitgeber angerechnet, so sind facheinschlägige Vordienstzeiten bei anderen Arbeitgebern so weit anzurechnen, bis in Summe 3 Jahre an Vordienstzeiten erreicht sind.
Das bedeutet in der Praxis:
- Haben Jahresbetriebe Fachkräfte bereits einmal oder mehrmals beschäftigt, in Summe aber weniger als 3 Jahre, dann gilt es zu überprüfen, ob die Fachkräfte facheinschlägige Vordienstzeiten bei einem anderen Hotel oder bei einem Gastronomiebetrieb erworben haben. Ergeben sich die auf 3 Jahre fehlenden Vordienstzeiten aus dem Lebenslauf bzw. aus vorgelegten Dienstzeugnissen, so sind am 1.5.2025 den Fachkräften 3 Dienstjahre bei der Einstufung in Lohngruppe 3, 2 oder 1 gutzuschreiben.
- Haben Saisonbetriebe Fachkräfte bereits einmal oder mehrmals beschäftigt, in Summe in den bisherigen Saisonen aber weniger als 3 Jahre, dann gilt es zu überprüfen, ob die Fachkräfte facheinschlägige Vordienstzeiten bei einem anderen Hotel oder bei einem Gastronomiebetrieb erworben haben. Ergeben sich die auf 3 Jahre fehlenden Vordienstzeiten aus dem Lebenslauf bzw. aus vorgelegten Dienstzeugnissen, so sind bei Beginn der Saison ab 1.5.2025 den Fachkräften 3 Dienstjahre bei der Einstufung in Lohngruppe 3, 2 oder 1 gutzuschreiben.
Beispiel für Jahresbetrieb (Neueintritt)
Ein Jahresbetrieb nimmt ab 01.05.2025 einen gelernten Koch auf. Dieser kann nachweisen, dass er 10 Dienstjahre bei anderen Hotels bzw. Gastronomiebetrieben als gelernter Koch gearbeitet hat. Er ist in Lohngruppe 3, 4. Dienstjahr, einzustufen.
Beispiel für Saisonbetrieb (Wiedereinstellung)
Ein Saisonbetrieb nimmt für die Sommersaison ab 01.05.2025 einen gelernten Koch auf. Dieser hat im Saisonbetrieb bereits zwei Saisonen zu jeweils 4 Monaten als gelernter Koch gearbeitet. Außerdem kann er nachweisen, dass er 10 Dienstjahre bei anderen Hotels bzw. Gastronomiebetrieben als gelernter Koch gearbeitet hat. Er ist in Lohngruppe 3, 4. Dienstjahr, einzustufen.
Vordienstzeiten sind zusammenzurechnen, sofern sie in Summe mindestens ein Monat beim selben Arbeitgeber betragen. Das Ergebnis ist auf ganze Monate aufzurunden.
Vordienstzeiten sind spätestens am 1. Arbeitstag bekanntzugeben, ansonsten erfolgt ihre Anrechnung erst ab dem Monat, der auf ihre Bekanntgabe folgt.
Benötigt der Arbeitgeber einen expliziten Nachweis der Vordienstzeiten, so hat er den /die Arbeitnehmer:in schriftlich aufzufordern, ihm die zur Anrechnung der Vordienstzeiten oder der Branchenerfahrung relevanten Unterlagen, wie Sozialversicherungsauszug, Dienstzeugnis oder sonstige Arbeitspapiere, vorzulegen. Gleichzeitig hat er für den Fall, dass der/die Arbeitnehmer:in dieser Aufforderung nicht nachkommt, auf die folgenden Konsequenzen hinzuweisen.
Erfüllt der/die Arbeitnehmer:in diese Verpflichtung nämlich nicht innerhalb von 4 Monaten ab Aufforderung, so kommt es zu einem rückwirkenden Verfall des Anspruchs auf Anrechnung der Vordienstzeiten. Zusätzlich kann der Arbeitgeber zu viel bezahlten Lohn bzw. zu viel bezahltes Gehalt mit laufenden Ansprüchen gegenverrechnen.
Hinweis: Alles in allem wird es sinnvoll sein, sich die Vordienstzeiten bereits vor Einstellung von Beschäftigten nachweisen zu lassen, um Diskussionen und die dargestellten Konsequenzen zu vermeiden. In laufenden Arbeitsverträgen sollten bereits vor dem 01.05.2025 die Vordienstzeiten ermittelt werden und - falls erforderlich - entsprechende Nachweise verlangt werden!