Das sind die Änderungen
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2,50 Euro beträgt ab 01.11.2022 die Nächtigungsabgabe pro Person und Nächtigung in allen sonstigen Beherbergungsbetrieben.
In Schutzhäusern und Schutzhütten beträgt die Abgabe dann 1,50 Euro, auf Camping-, Wohnwagen-, Wohnmobil- und Mobilheimplätzen 2 Euro.
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Die Aufteilung der Einnahmen beträgt ab 01.11.2022
- 50 % (bis dahin: 60 %) an die Gemeinde für tourismusfördernde Zwecke; in Tourismusgemeinden ist dieser Anteil an den jeweiligen Tourismusverband zu überweisen.
- 50 % (bis dahin: 40 %) an das Land. Aufgrund einer Änderung des Tourismusgesetzes hat das Land 35 % (bis dahin: 25 %) dieses Landesanteils für Förderungen der regionalen Zusammenarbeit zu verwenden. Für die Vergabe der Mittel hat die Landesregierung Förderungsrichtlinien zu erstellen.
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Ab 01.01.2023 heißt das Gesetz „Steiermärkisches Nächtigungsabgabegesetz – StNAG“.
Abgabepflichtig bleibt, wer in einer Gemeinde des Landes Steiermark
- in einem gastgewerblichen oder sonstigen Beherbergungsbetrieb,
- auf einem Camping-, Wohnwagen- bzw. Mobilheimplatz oder
- in einer Privatunterkunft gegen Entgelt Unterkunft nimmt, ohne in dieser Gemeinde seinen Hauptwohnsitz zu begründen. Es ist gleichgültig, ob das Entgelt vom Unterkunftsnehmer oder durch Dritte für diesen geleistet wird.
Einhebungspflichtig bleibt
- bei der Beherbergung in gastgewerblichen oder sonstigen Beherbergungsbetrieben, Schutzhäusern, Schutzhütten sowie auf Camping-, Wohnwagen-,Wohnmobil- und Mobilheimplätzen der Inhaber (Gewerbebetreibende, Pächter, Stellvertreter),
- bei einer Beherbergung in Privatunterkünften der Unterkunftgeber.
Hinweis:
Die zu entrichtende Nächtigungsabgabe ist gemäß diesem Gesetz bei Auszeichnung des Zimmer-/Nächtigungspreises separat auszuweisen.
Mit 01. Oktober 2022 in Kraft tritt das Steiermärkische Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz.