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Ausfallsbonus III
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Ausfallsbonus III

Zur Unterstützung der Wirtschaft wurde der Ausfallsbonus für die Betrachtungszeiträume November 2021 bis März 2022 erweitert (Ausfallsbonus III). Anträge, die nach dem 30.06.2022 eingebracht wurden, waren nicht im Einklang mit dem EU-Beihilfenrecht und können ab 04.12.2023 über Umwidmungs- bzw. Ergänzungsanträge im Unternehmensserviceportal saniert werden.

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Spätantragsrichtlinie

  • Anträge für den Ausfallsbonus III oder den Verlustersatz III, die nach dem 30. Juni 2022 eingebracht wurden, waren nicht im Einklang mit dem EU-Beihilfenrecht und können gemäß Spätantragsrichtlinie ab 04.12. über Umwidmungs- bzw. Ergänzungsanträge im Unternehmensserviceportal saniert werden. Laut Finanzministerium werden betroffene Betriebe von der COFAG kontaktiert.

    Hier die Infos des Finanzministeriums dazu!

Ausfallsbonus III

  • Der Ausfallsbonus III wird gewährt, wenn im Betrachtungszeitraum November 2021 oder im Betrachtungszeitraum Dezember 2021 ein Umsatzausfall von mindestens 30 % oder in einem der anderen Betrachtungszeiträume ein Umsatzausfall von mindestens 40 % vor-
    liegt.
  • 5 Monate beantragbar: von November 2021 bis inkl. März 2022
  • Vergleichszeitraum (VZ) ist der dem Kalendermonat des Betrachtungszeitraums (BZ) entsprechende Kalendermonat aus dem Zeitraum März 2019 bis Februar 2020.
    • BZ November 2021 – VZ Novemer 2019
    • BZ Dezember 2021 – VZ Dezember 2019
    • BZ Jänner 2022 – VZ Jänner 2020
    • BZ Februar 2022 – VZ Februar 2020
    • BZ März 2022 – VZ März 2019

  • Der Ausfallsbonus III kann ab dem 10. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats bis zum 09. des auf den Betrachtungszeitraum viertfolgenden Kalendermonats beantragt werden.

    Es ergeben sich daher folgende Antragsfristen:
    • Ausfallsbonus III für November 2021: 10. Dezember 2021 – 09. März 2022
    • Ausfallsbonus III für Dezember 2021: 10. Jänner 2022 – 09. April 2022
    • Ausfallsbonus III für Jänner 2022: 10. Februar 2022 – 09. Mai 2022
    • Ausfallsbonus III für Februar 2022: 10. März 2022 – 09. Juni 2022
    • Ausfallsbonus III für März 2022: 10. April 2022 – 09. Juli 2022

  • Höhe: 40 % des entfallenen Umsatzes und max. 80.000 Euro/Monat (mind. 100 Euro); die beihilfenrechtliche Obergrenze wird von 1,8 auf 2,3 Mio. Euro erhöht

Ausfallsbonus II

Der Ausfallsbonus II kann ab dem 16. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats bis zum 15. des auf den Betrachtungszeitraum viertfolgenden Kalendermonats beantragt werden.

Es ergeben sich daher folgende Antragsfristen:

  • Ausfallbonus II für Juli 2021: 16. August 2021 – 15. November 2021
  • Ausfallsbonus II für August 2021: 16. September 2021 – 15. Dezember 2021
  • Ausfallsbonus II für September 2021: 16. Oktober 2021 – 15. Jänner 2022

 

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um einen Ausfallsbonus II zu beantragen?

  • Das Unternehmen hat seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich.
  • Das Unternehmen übt eine operative Tätigkeit in Österreich aus.
  • Das Unternehmen erleidet im als Betrachtungszeitraum herangezogenen Kalendermonat einen Umsatzausfall von mindestens 50 %.
  • Beim Unternehmen darf in den letzten drei veranlagten Jahren kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch im Sinne des § 22 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl 194/1961, vorliegen, der zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mindestens 100.000 Euro im jeweiligen Veranlagungszeitraum geführt hat.
  • Das Unternehmen darf in den letzten fünf veranlagten Jahren nicht mit einem Betrag von insgesamt mehr als 100.000 Euro vom Abzugsverbot des § 12 Abs. 1 Z 10 des Körperschaftsteuergesetzes oder von den Bestimmungen des § 10a KStG 1988 (Hinzurechnungsbesteuerung, Methodenwechsel) betroffen gewesen sein.
  • Das Unternehmen darf weder seinen Sitz noch eine Niederlassung in einem Staat haben, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt ist, und an dem Sitz oder der Niederlassung in diesem Staat im ersten nach dem 31. Dezember 2018 beginnenden Wirtschaftsjahr überwiegend Passiveinkünfte im Sinne des § 10a Abs. 2 KStG 1988 erzielen.
  • Über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße über mehr als 10.000 Euro aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein.
  • Das Unternehmen hat im Rahmen einer Gesamtstrategie schadensmindernde Maßnahmen gesetzt, um den Umsatzausfall zu reduzieren.

Ausgenommen sind:

  • Unternehmen, bei denen im Betrachtungszeitraum oder zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist; dies gilt nicht für Unternehmen, für die ein Sanierungsverfahren eröffnet wurde
  • Beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors (Kreditinstitute gemäß BWG; Versicherungsunternehmen, Wertpapierfirmen, Pensionskassen etc.)
  • Im alleinigen Eigentum (mittelbar oder unmittelbar) von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen
  • Im mehrheitlichen Eigentum (mittelbar oder unmittelbar) von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen, die einen Eigendeckungsgrad von weniger als 75% haben
  • Non-Profit-Organisationen sowie deren nachgelagerte Unternehmen
  • Unternehmen, die zu Beginn des Betrachtungszeitraums mehr als 250 Mitarbeiter gemessen in Vollzeitäquivalenten beschäftigt haben und die im Betrachtungszeitraum mehr als 3 % dieser Mitarbeiter gekündigt haben, statt Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen. Eine Ausnahme von dieser allgemeinen Regelung kann nur auf Antrag gewährt werden.
  • Antragsteller, die nicht im Sinne des Umsatzsteuergesetzes unternehmerisch tätig sind
  • Neu gegründete Unternehmen, die vor dem 01.11.2020 noch keine Umsätze erzielt haben. Wird vom antragstellenden Unternehmen ein schon vor dem 01.11.2020 existierender operativ tätiger (Teil-)Betrieb oder Mitunternehmeranteil übernommen beziehungsweise fortgeführt, so kann nicht nur in Fällen der zivilrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge ein Ausfallsbonus II gewährt werden, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch in Fällen der zivilrechtlichen Einzelrechtsnachfolge (siehe Pkt. 3.2.8. der Richtlinie für den Ausfallsbonus II).
  • Unternehmen, die trotz zumutbarer Kurzarbeitsinanspruchnahme-Möglichkeit und bei Beibehaltung ihres grundsätzlichen Geschäftsmodells, ihren Personalstand mit dem Ziel wesentlich verringert haben, die Umsätze beziehungsweise Umsatzerlöse im Betrachtungszeitraum zu reduzieren und so die Voraussetzungen für die Gewährung eines Ausfallsbonus II zu erfüllen beziehungsweise den für einen zu gewährenden Ausfallsbonus II als Bemessungsgrundlage heranzuziehenden Umsatzausfall des Betrachtungszeitraums zu erhöhen.

Betrachtungszeitraum und Berechnung des Ausfallsbonus II

  • Der Ausfallsbonus II wird bei einem Umsatzausfall von mindestens 50 % im Betrachtungszeitraum gewährt.
  • Der Umsatzausfall wird berechnet, indem die Differenz zwischen den Umsätzen des Betrachtungszeitraums und den Umsätzen des Vergleichszeitraums ermittelt wird. Vergleichszeitraum ist der dem Kalendermonat des Betrachtungszeitraums entsprechende Kalendermonat des Kalenderjahres 2019.
  • Die Höhe des Ausfallsbonus II ergibt sich aus dem Umsatzausfall im Betrachtungszeitraum und der Ersatzrate, die gemäß Anhang 2 für die Branche heranzuziehen ist. Für Hotellerie/Gastronomie beträgt die Ersatzrate 40 % vom Umsatzausfall.
  • Der Ausfallsbonus II ist mit 80.000 Euro pro Kalendermonat gedeckelt, die zu gewährende Mindesthöhe beträgt 100 Euro.
  • Betrachtungszeitraum für den Ausfallsbonus II ist das Kalendermonat. Der frühestmögliche Betrachtungszeitraum ist Juli 2021, der letztmögliche Betrachtungszeitraum ist September 2021.
  • Die Summe aus Ausfallsbonus II und auf den Betrachtungszeitraum entfallende Kurzarbeitsbeihilfen darf nicht die Vergleichsumsätze aus 2019 übersteigen.
  • Ein Ausfallsbonus II kann bei Vorliegen der Antragsvoraussetzungen solange gewährt werden, bis der beihilfenrechtliche Höchstbetrag in Höhe von 1.800.000 Euro abzüglich eventuell bereits erhaltener
    sonstiger finanzieller Maßnahmen des Befristeten Beihilferahmens (Umsatzersatz, Fixkostenzuschuss 800.000, Ausfallsbonus I, Kredite mit 100 % Haftung und ausgewählte regionale Hilfen) erreicht ist.
  • Für Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 oder bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr am Bilanzstichtag des letzten Wirtschaftsjahres, das vor dem 31. Dezember 2019 endet, in Schwierigkeiten  befunden haben (UiS), kann ein Ausfallsbonus II nur als De-minimis-Beihilfe gewährt werden (siehe Pkt. 4.4.3. der Richtlinie).

Beantragung des Ausfallsbonus II

  • Der Ausfallsbonus kann ab dem 16. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats bis zum 15. des auf den Betrachtungszeitraum viertfolgenden Kalendermonats beantragt werden.
  • Der Ausfallsbonus II wird via FinanzOnline bei der COFAG beantragt. Der Antragsteller kann bei der Antragstellung über FinanzOnline von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter vertreten werden, sofern diesem eine ausreichende schriftliche Vollmacht vom antragstellenden Unternehmen vorliegt.
  • Der Antragseinbringer hat sich im Antrag u.a. zu verpflichten, die Entnahmen des Inhabers des Unternehmens beziehungsweise Gewinnausschüttungen an Eigentümer im Zeitraum vom 01. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 an die wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen. Insbesondere stehen daher der Gewährung eines Ausfallsbonus II folgende Maßnahmen entgegen, wenn sie im Zeitraum vom 01. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2021 erfolgen (Pkt. 6.2.7.):
    -  die Ausschüttung von Dividenden oder
    - sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen und
    - der Rückkauf eigener Aktien.
  • Der Antragseinbringer hat sich auch zu verpflichten, im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten die Vergütungen des Inhabers beziehungsweise der Organe, Mitarbeiter und wesentlichen Erfüllungsgehilfen des Antragstellers so zu bemessen, dass diesen keine unangemessenen Entgelte, Entgeltbestandteile oder sonstige Zuwendungen geleistet werden und bis zum 31. Dezember 2021 keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer in Höhe von mehr als 50 % ihrer Bonuszahlung für das Wirtschaftsjahr 2019 ausgezahlt werden (Pkt. 6.2.9.).

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