Was bringt das Bau- und Wohnpaket für die Hotellerie?
Durch das Konjunkturpaket „Wohnraum und Bauoffensive“ besteht für Wohngebäude, die nach dem 31.12.2023 und vor dem 01.01.2027 fertiggestellt werden, die Möglichkeit, in den ersten drei Jahren außerbücherlich die dreifache AfA geltend zu machen. Das ist insbesondere für Mitarbeiterwohnungen interessant.
Das am 20. März 2024 im Nationalrat beschlossene Konjunkturpaket „Wohnraum und Bauoffensive“ soll den Neubau und die (ökologische) Sanierung ankurbeln. Neben einer Wohnraum-Bau-Offensive, der befristeten Abschaffung der Nebengebühren für das Eigentum sowie der Einführung eines Handwerker Bonus Plus, bietet das Paket auch für Unternehmer:innen steuerliche Erleichterungen im Zusammenhang mit für zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden. Dies kann insbesondere für Hotellerie und Gastronomie interessant sein (Stichwort: Mitarbeiterwohnungen).
Befristete beschleunigte Abschreibung für Wohngebäude
Zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie wurde bereits 2020 eine beschleunigte Abschreibung für Gebäude im Betriebs- und im Privatvermögen geschaffen. Der Abschreibungssatz beträgt damit im 1. Jahr der Abschreibung höchstens das Dreifache und im 2. Jahr der Abschreibung höchstens das Zweifache des jeweils regulären Afa-Prozentsatzes.
Mit der nunmehr beschlossenen beschleunigten Abschreibung kann für Wohngebäude sowohl im Betriebs- als auch im Privatvermögen, der 3-fache Wert des gesetzlich vorgesehenen Abschreibungssatzes zur Anwendung kommen.
Das heißt konkret, in den ersten drei Jahren nach Inbetriebnahme kann ein Abschreibungssatz von jährlich 4,5 % berücksichtigt werden. Darüber hinaus kann bei Nutzung der beschleunigten Afa unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme immer die volle Jahres-AfA geltend gemacht werden (keine Halbjahresabschreibung bei Inbetriebnahme in der zweiten Jahreshälfte!).
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